Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
EDAV-DS
1. Bund
Mit den neuen Verordnungen werden dem Bund grundsätzlich keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben.
Das BLV stellt für die Einfuhr von Laborproben und Mustersendungen Bewilligungen aus. Basierend auf der Beurteilung des mit der Einfuhr einhergehenden Risikos wird im Rahmen der Bewilligungserteilung eine grenztierärztliche Untersuchung angeordnet oder auf eine solche explizit verzichtet. Pro Jahr werden vom BLV rund 500 solche Bewilligungen ausgestellt, wovon rund die Hälfte ohne Auflage der grenztierärztlichen Kontrolle und bisher ohne Gebührenerhebung ausgestellt werden. Die vorliegende Änderung mit den neuen vollkostendeckenden Gebühren auch für Bewilligungen ohne grenztierärztliche Kontrolle wird demgemäss zu Mehreinnahmen von rund 10‘000 CHF zu Gunsten des Bundes führen (250 Bewilligungen mal 40 Fr.).
Gemäss der vorliegenden Verordnungsänderung soll neu für diejenigen Verfügungen, welche eine Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Sendungen anordnen, eine Gebühr von 120 CHF erhoben werden. Diese Gebühr deckt einerseits die mit der Verfügung verbundenen administrativen Kosten vollständig ab, andererseits wird ein Teil des Mehraufwands, der bei der Kontrolle von Sendungen mit Mängeln entsteht, abgegolten. Pro Jahr fallen rund 200 solcher Verfügungen an, was zwar zu Mehreinnahmen des Bundes von rund 25‘000 Fr. pro Jahr führen wird; es verbleibt trotzdem bei einem ungedeckten Aufwand von rund 2‘000‘000 CHF pro Jahr im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrollen. Eine generelle Anhebung dieser Gebühr (volle Kostendeckung) wird aus marktwirtschaftlichen Überlegungen (die Kontrolle an den CH-Flughäfen steht in direkter Konkurrenz mit den Kontrollen an den Flughäfen in den Nachbarländern) nicht als opportun erachtet. Deshalb hat der Bundesrat bereits 2007 bewusst auf eine Anhebung der Kontrollgebühren über den EU-Mindestansatz und damit eine volle Deckung der mit der Kontrolle einhergehenden Kosten verzichtet. Daran soll weiterhin festgehalten werden.
2. Kantone
Der Kanton BS wird neu Kontaktstelle für Meldungen des Zolls über Sendungen, die im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt werden und nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen. In der Praxis hat bereits heute der Kanton BS die entsprechenden Massnahmen ergriffen (Art. 46 Abs. 2 EDAV), ist jedoch vom BLV und nicht vom Zoll informiert worden. Die vorliegende Änderung hat demzufolge keinen Mehraufwand für den Kanton BS zur Folge.
Im Übrigen entsteht den Kantonen kein unmittelbarer zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand.