Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Dies erfordert den Einsatz von Personen, die unter Aufsicht von ausgebildeten Fachkräften stehen, um das das Wohl der Tiere zu gewährleisten.

Art. 36 Flughafenhalter

Diese Bestimmung umschreibt die Verpflichtungen der Flughafenhalter und entspricht Art. 5 Abs. 3 EDTpV.

Art. 37 Fluggesellschaft

Neu wird ausdrücklich festgelegt, dass es in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt, die Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes zu berücksichtigen. Sendungen, die ausserhalb der Öffnungszeiten eintreffen, müssen in die Lagerräumlichkeiten oder Tierräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht werden und können erst am nächsten Arbeitstag abgefertigt werden. Sollte dadurch ein geplanter Weiterflug nicht eingehalten werden können, liegt dies ausschliesslich in der Eigenverantwortung der Fluggesellschaften. Allfällige Unterbringungskosten trägt die anmeldepflichtige Person (Art. 102 Abs. 4).

Art. 38 Kurierdienste

Für die Ein- und Durchfuhr mit Kurierdiensten gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für alle übrigen Ein- und Durchfuhren. Nehmen sie die Dienstleistungen der Abfertigungsunternehmen nicht in Anspruch, gelten sie als anmeldepflichtige Personen und haben die entsprechenden Aufgaben. Ausgenommen davon sind Sendungen für Private zum Eigengebrauch, die den Bestimmungen über die Einfuhr im Reiseverkehr entsprechen müssen (Art. 12 und 13).

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 39 Bedingungen

Bei der Durchfuhr von Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten nach Abs. 1 grundsätzlich die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU (einheitliche Bedingungen für den gesamten Veterinärraum CH-EU). Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 EDTpV und Art. 13 Abs. 1 EDTV. Liegen keine solchen harmonisierten Einfuhrbedingungen vor, gelten die nationalen Auflagen des Bestimmungslandes.

Für die Durchfuhr nach Drittstaaten wird neu auf die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU verwiesen (Abs. 2). Aufgrund des Abkommens gelten in der Schweiz dieselben Durchfuhrbedingungen wie in der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU insbesondere in Bezug auf die anwendbaren Gesundheitsbescheinigungen.

Für die Durchfuhr direkt nach Drittstaaten gelten die Anforderungen des Bestimmungslandes (Abs. 3). Die direkte Durchfuhr (im Luftverkehr) von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten nach anderen Drittstaaten ist nicht Bestandteil des Abkommens. An die Sendungen werden demzufolge nur dahingehend Anforderungen gestellt, soweit diese im Transit tierseuchenpolizeilich notwendig sind. Es handelt sich dabei um eine Erleichterung gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen, die in Anbetracht des geringen Risikos bezüglich Tierseuchenverschleppung beim direkten Luftverkehr vertretbar ist. Nicht zulässig sind aber Durchfuhren, bei den die Einfuhr aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht gestattet ist.