Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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CH, RKan CH, RTau CH, ZVö CH, ZUN). Die von der SKG betreute Hundepopulation erfülle grösstenteils bereits aktuell weit mehr als die gesetzlichen Zuchtvorschriften (SKG). Die durchschnittliche Lebenserwartung der Bernhardiner habe sich in den letzten Jahren dank strenger Zuchtzulassungsprüfung (Ankörung) massiv erhöht (S.St.B.C.). Die SKG sei in Zusammenarbeit mit der Vetsuisse Bern daran, eine übergreifende Gesundheitsdatenbank zu erstellen. Viele Hundezuchtverbände sammelten bereits Gesundheitsdaten, die in einer erweiterten Version der ANIS-Datenbank erfasst werden könnten (BDKS, CCS, KSOH, MCS, SCPP, SKG, S.St.B.C, Vetsuisse Bern). Der SCEB habe ein Punktesystem eingeführt, mit dem über die nächsten 6 Jahre eine Situationsanalyse in Bezug auf die Gesundheit der Rasse durchgeführt werde. Die Verordnung renne also offene Türen ein. Der FFH sei Mitglied der FIFé, die schon vor längerer Zeit eine Kommission für das Wohlergehen und die Gesundheit der Katzen bestellt hat (FFH). Der Cat Club de Genève fände es sinnvoll, wenn er den Mitgliedern empfähle, die züchterische Tätigkeit zu dokumentieren, um sie der kantonalen Behörde oder den Zuchtkontrollorganen auf Verlangen vorweisen zu können (CCG).

Ohne Unterstützung seien die Pflichten für die Züchter und die Zuchtorganisationen finanziell nicht tragbar, meinen COFICHEV und ZVCH. Das BLV und die Kantonstierärzte sollen die Grundlagen zur systematischen Erfassung von Untersuchungsresultaten über Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen schaffen und Zuchtorganisationen und Tierärzte mit der Datenerfassung beauftragen (WBR). Tierschutzkreise schlagen vor, die erfassten Untersuchungsresultate und die Häufigkeit der belasteten Individuen an einer unabhängigen, zentralen Stelle zu sammeln und öffentlich zugänglich zu machen (Kompanima, ZTS) bzw. dem BLV jährlich einen Bericht zu den geplanten Massnahmen sowie zum aktuellen Stand der erblich bedingten Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen und der Häufigkeit belasteter Individuen einzureichen (TIR). Die Verordnung übertrage zu viel Verantwortung an die Zuchtorganisationen (TIR). Sie spielten nur eine untergeordnete Rolle (Vetsuisse Bern). Zuchtorganisationen und Tierhalterverbände könnten jedoch Ethik-Leitbilder für ihre Mitglieder erstellen (pogona, DGHT, SARA) oder sachdienliche Informationen und Empfehlungen für die Zucht zu publizieren (ApHCS). Es müsse mehr Verantwortung bei offiziellen Stellen liegen, insbesondere dem BLV selbst und den kantonalen Veterinärämtern. Denn die Erfahrung der vergangenen zehn Jahre zeige, dass diese Organisationen mit der Umsetzung effizienter Massnahmen bis heute überfordert seien (TIR).

Eine systematische Erfassung aller Nachkommen sei sehr kostspielig (VetRepro ZH) und im Heimtierbereich und z.T. auch bei Nutztieren nicht realistisch (pgd, SKNH). Es sei unmöglich, die Erfassung der Untersuchungsresultate über erblich bedingte Belastungen immerzu vollständig und aktuell zu halten (Agrscp). Auch gelte es zu beachten, dass Zuchtorganisationen meistens nur Daten von einem kleinen Teil der Population hätten (SCLN).

Zuchtorganisationen sollten angehalten werden, Massnahmen zur Verbesserung der genetischen Varianz zu treffen und gezielte Einkreuzungsprogramme vorzunehmen (TIR).

Art. 2 Einteilung in die Belastungskategorien

Tierschutzkreise begrüssen diesen Artikel ausdrücklich (STVT). Er sei unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug). Die Einteilung in Belastungskategorien stellten mit Sicherheit einen guten Ansatz dar (TIR).

Die Kantone schlagen, in Abgrenzung zu den Tierversuchen, als Begriff Zuchtbelastungskategorie (AR, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT JU, KT SO, SAAV, VABS, VdU, Veta ZH, TRD) bzw. der ETH-Rat schlägt erbliche Belastungskategorie vor.

WBR möchte den Begriff Belastung nicht ausschliesslich auf den Phänotyp einschränken,