Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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im schlimmsten Fall keine Individuen gewisser Rassen mehr zur Zucht zugelassen würden, wenn ein rassefremder „Beurteiler“ die Grenzen zwischen leichter, mittlerer und starker Beurteilung ziehe. KSOH und CCS empfehlen, dass die Zuchtorganisationen die Belastungsbeurteilung im Rahmen eines Zuchtzulassungsprogramms gewährleisten sollen. Denn selbst eine Fachperson nach Artikel 5 könne die genetische Belastung eines Hundes anhand seines Phänotyps in Unkenntnis der Population nicht feststellen. RCS schlägt vor, dass Zuchtorganisationen zusammen mit der Vetsuisse Fakultät Zuchtprogramme ausarbeiten, die erblich bedingte Belastungen der Nachkommen reduzieren helfen würden. Für eine korrekte Belastungsbeurteilung seien im konkreten Fall nur Fortpflanzungsgenetiker (für Tiere), Populationsgenetiker und/oder Wissenschaftler für Tierzucht kompetent (ThA).

SVBT schlägt die Akkreditierung der Fachpersonen vor. Konkretes Fachwissen zu der jeweiligen Art sollte als zusätzliche Voraussetzung ergänzt werden (pogona, DGHT, SARA). Falls auch Zuchten von Zebrafischen im Versuchstierbereich von Artikel 5 betroffen sein sollten, brauche es einen Verband, der die entsprechenden Personen ausbilde (UZH-F, UZH-W).

Der Tierzüchter verbringe viel mehr Zeit mit seinen Tieren als ein Tierarzt. Die neue Verordnung mache nur Sinn, wenn sie den Tierzüchter in die Verantwortung nehme und seine Bildung und Kompetenz stärke (RGf). Welcher Veterinär, Genetiker oder Ethologe sei bereit, eine Belastungsbeurteilung positiv zu beurteilen, wenn er befürchten müsse, dass der Züchter trotzdem angezeigt werde und er selber dann vor Gericht stehe? Die Belastungsbeurteilung solle unter Beizug fachkundiger Personen aus den Zuchtorganisationen vorgenommen werden, finden KtSch, IG ZZ, RGef CH, RKan CH, RTau CH, ZVö CH und ZUN.

Art. 6 Belastungskategorie einer Zuchtform oder Population

Tierschutzorganisationen begrüssen diesen Artikel ausdrücklich (STVT). Er sei unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug).

Zuchtformen und Populationen seien nach Tierarten und Nutzung zu präzisieren (Agrscp). Die Häufigkeit und der Schweregrad von durch einen polygenen Erbgang bestimmten

und/oder durch Umgebungsfaktoren massgeblich mitbestimmten Merkmalen variierten innerhalb der Population beträchtlich (ThA).

Hundezuchtverbände weisen darauf hin, dass die schweizerischen Populationen bei vielen Hunderassen relativ klein seien (BDKS, MCS, S.St.B.C.). Ohne eine internationale Zusammenarbeit scheine ein weiterer Anstieg der Inzucht vorprogrammiert (SCA, VKAS). Beispielsweise seien bis Ende 2013 bei der Datenbank ANIS insgesamt 3‘859 Hunden des Typs Pekingese registriert worden. Obwohl im gleichen Jahr kein Wurf im Rasseclub gefallen sei, seien 282 Neuregistrierungen erfolgt (SCPP).

Absatz 1

Die Kantone wünschen eine Präzisierung betreffend „grösster Anteil“, zum Beispiel mit %- Angaben oder Termini, zu denen eine Rechtspraxis bestehe. Zudem sei bedeutend, über welche Zeitspanne, an welchem Stichtag, in welchem Alter der Tiere dies bemessen werden soll (AG, AR, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SO, TG, ZG, ZH, VSKT, AVSV, AVS, KT BE, KT GL, KT GR, KT SH, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH).

Absatz 2

GR und KT GR wünschen eine bessere und detailliertere Ausführung.