Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT SO). GE und KT JU schlagen vor, den Begriff Zwangseinwirkungen durch „zusätzliche Belastungen durch notwendige Substanzverabreichung“ zu ersetzen.

Die GST wünscht eine Präzisierung, was unter Zwangsmassnahmen zu verstehen sei.

BTFS weist darauf hin, dass eine solche Informationspflicht jetzt schon Gegenstand der SKG-Verträge sei. BDKS, MCS und SCPP finden, eine solche Verpflichtung müsse Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen Züchter und Welpenkäufer bleiben und gehöre nicht in eine Verordnung des öffentlichen Rechts. Dies hätte zur Folge, dass der Züchter für allfällige Kosten notwendiger Massnahmen hafte, wenn er nicht den Nachweis erbringen könne, dass er der Informationspflicht nachgekommen sei. Laut S.St.B.C. habe sich ein Käufer eines Welpen einer bestimmten Rasse bereits im Vorfeld über dessen rassetypischen Eigenheiten informiert (Schweizerischer St.-Bernhards-Club). SCLN empfiehlt, die Abnehmerin oder der Abnehmer der Nachkommen sei zu informieren, wie das Tier gepflegt werden muss, um eine Belastung zu vermeiden.

Die Züchterin oder der Züchter müsse schriftlich informieren (TRD), und müsse sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Käufer willens und in der Lage sei, diese Pflegemassnahmen fachgerecht und über die ganze Lebensdauer des Tieres durchzuführen. Eine Kopie dieses Nachweises sei an die Zuchtorganisation weiterzugeben (pogona, DGHT, SARA). Seriöse Züchter würden bereits heute schriftlich informieren (Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo,

SVo, RAA, RVe, MSp, RGf)).

Absatz 3

Die Kantone fordern, dass nur die Kombination zwischen a und b erlaubt sein dürfe. Denn aus sachlichen Gründen (keine Weiterzucht mit Zuchtbelastungsmerkmalen) könne es nicht sein, dass beide Varianten alleine zulässig seien. Zudem sei Buchstabe a sehr schwierig zu prognostizieren (AR, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, TG, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, VABS, VdU, Veta ZH). FR, SO und KT SO lehnen die Weiterzucht mit schwer belasteten Tieren ab. NE findet diese Vorschrift aus Sicht der Problematik um die Biodiversität verständlich, sie dürfte aber schwierig umzusetzen sein, da für jede Reproduktion eine Güterabwägung zwischen den Interessen Tierschutz und Biodiversität vorgenommen werden müsse. GE bezweifelt, ob es richtig sei, im Namen der Erhöhung der genetischen Variabilität schwer belastete Zuchttiere einzusetzen, die potenziell sehr schädliche Auswirkungen auf die Nachkommen haben könnten.

Die EKAH möchte die Ausnahmeregelung streichen. Die Ausrichtung an der Belastung der Population stehe in einer gewissen Spannung zu den Anforderungen, die gegenüber dem Individuum zu erfüllen seien, um der Würde der Kreatur Rechnung zu tragen. Das züchterische Interesse an der Erhaltung einer Population wiege in diesen Fällen aus Sicht der EKAH weniger schwer als die Belastungshöhen 2 und 3 der betroffenen Tiere.

Die Tierschutzorganisationen finden, dass das BLV eine klare Kompetenzüberschreitung begehe, wenn es die Weiterzucht von erblich extrem vorbelasteten Tieren zulassen wolle. Absatz 3 sei aus Tierschutzgründen ersatzlos zu streichen, er stehe in klarem Widerspruch zu Art. 25 TSchV (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug, ProTier). TIR und TRD wollen nur die Kombination von Buchstaben a und b akzeptieren. Es bestehe die Gefahr, dass unter dem Vorwand der genetischen Varianz mit schwer belasteten Tieren gezüchtet werde und die Kategorien hinfällig würden (TIR, LVPA). Nur ausnahmsweise sollte mit belasteten Tieren zwecks Rasseerhaltung gezüchtet werden können, sofern die Zucht eine Verbesserung zum Ziel habe und solche Zuchteinsätze der Bewilligungspflicht unterständen (ZTS). LSCVD schlägt vor, diese Züchtungen der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Dadurch könne die Vollzugsbehörde die Reduktion oder Ausmerzung der Belastung überwa-