Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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chen, und falls eine Belastungsreduktion fehlschlägt, derartige Züchtungen mit einem Zuchtverbot belegen. Kompanima empfiehlt den Begriff Zuchthygieneprogramm zu verwenden.

pogona, DGHT und SARA wünschen, dass auch Daten zu allen Nachzuchten inkl. Totgeburten der Belastungskategorien 1 bis 3 erfasst werden sollten.

Hochschulen schlagen vor, den Einsatz von Tieren der Belastungskategorie 2 oder 3 nur dann zu verbieten, wenn bereits vor der Verpaarung sicher sei, dass die Belastung des erzeugten Nachkommens höher sei als die der Gesamtpopulation. Ausnahmen sollen im Rahmen eines Zuchtprogramms möglich sein, wenn dadurch die genetische Varianz in einer Population mit schmaler Zuchtbasis erhöht werde (ETH-Rat, ETHZ-H, UZH-F, UZH-N, UZH- T, UZH-W, VetRepro ZH). Vetsuisse Bern weist auf die Problematik der Sicherheit der Schätzung hin.

Der Artikel schränke die Forschung mit gentechnisch veränderten Tieren oder mit Tiermodellen, z. B. mit immundefizienten Tieren ein. Die Verordnung solle daher den Tierversuchsbereich ausnehmen (ResAL). Für die Erzeugung genetisch veränderter Linien in der Versuchstierzucht werde in der Regel die Konzentrierung eines Merkmals angestrebt, um die genetische Varianz gering zu halten (UniFR-AWO, UniFR-S). Gemäss SAFN / CRUS basiert die Verordnung nur auf Verboten und erwähnt die Prävention nicht. Die Grundsätze des Entwurfs widersprächen zudem geltendem Recht.

Der SVBT möchte Buchstabe b streichen, denn die Zuchtbasis sei bei fast allen in Frage kommenden Populationen schmal und die genetische Varianz werde mit jeder Verpaarung erhöht. Mit dieser Formulierung werde jeder Zuchteinsatz legitimiert.

SCEB erklärt, es sei unmöglich, auf die Gesundheit der Gesamtpopulation Einfluss zu nehmen, weil viele Rassehunde aus dem Ausland importiert worden seien.

Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo, SVo, RAA, RVe, MSp, RGf) stimmen dem Absatz zu. Die SKG findet es nicht sehr sinnvoll, bei einer zwar engen, aber durchaus gesunden genetischen Basis zur Blutauffrischung ein belastetes Tier einzusetzen. Nach pogona, DGHT und SARA solle nur das Einkreuzen von Wildformen oder genetisch unbelasteten Zuchtformen zulässig sein, um die genetische Varianz in einer Population mit schmaler Zuchtbasis zu erhöhen. Dies wäre sinnvoller als den Genpool durch belastete Tiere verbessern zu wollen.

Agroscope weist darauf hin, dass die Leistungsmerkmale unserer Hochleistungsrassen bei Schwein und Rind alle in die Kategorien 2 und 3 fallen würden. Gewisse Belastungen der Nutztiere, wie z. B. Beinschäden beim Schwein oder Hypertrophie der Euter beim Milchrind, würden erst ab einer bestimmten Alterskategorie auftreten. Werden die Tiere vor Erreichen der entsprechenden Altersklasse geschlachtet, trete die Belastung gar nicht auf.

Absatz 4

Die Kantone wünschen, dass die Begriffe Zuchtprogramm und Zuchterfolg definiert werden (SO, ZH, VSKT, KT BE, KT FR, KT SO, VABS, Veta ZH). Sonst könne sich jede beliebige Vereinigung irgendwelche Regeln geben und sich Zuchtorganisation nennen (AR, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, TG, VSKT, AVSV, KT GL, KT GR, VABS, VdU, Veta ZH).

Tierschutzorganisationen empfehlen, dass die Begriffe Zuchtprogramm und Zuchterfolg zu definieren (TRD) seien. Sie sollten zwar von der Zuchtorganisation bzw. den züchtenden Privatpersonen kontrolliert, aber im Sinne einer Qualitätskontrolle einer vom BLV eingesetzten, behördlichen Fachstelle gemeldet werden müssen (ZTS, Kompanima). Das Zuchtprogramm solle vom BLV genehmigt werden (TIR, Kompanima), und über den Zuchterfolg sei dem BLV