Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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sondern analog eine genetische Belastung definieren, welche sich auf den Genotyp eines Tieres bezieht. Problematisch sei auch der Umgang mit Belastungen, die zum Zeitpunkt der Selektion phänotypisch nicht erkennbar seien und erst im fortgeschrittenen Alter auftreten würden. VetRepro ZH möchte die Belastungskategorien spezifischer und für jede Tierart definiert haben.

Absatz 1

Da Zuchtprodukte für einen speziellen „Zweck“ gezüchtet worden seien und sich daher von den Wildformen unterschieden, stelle sich z. B. bezüglich Schmerzfreiheit, Schadensfreiheit oder Leidensfreiheit die Frage nach den Referenzwerten (DFR, pgd, SKNH).

Absatz 2

Die Kriterien in Anhang 1 seien für den Vollzug zu vage (TG, KT GR, VABS).

Die Liste zur Einteilung der Belastungskategorien seien zu kompliziert (CNAV).

Absatz 3

Tierschutzkreise stimmen zu, dass grundsätzlich das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie entscheidend sein soll. Jedoch solle eine Einteilung in die nächst höhere Belastungskategorie erfolgen, wenn mehrere Belastungen vorliegen würden (STS, TIR, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug), die das gleiche Merkmal / Symptom betreffen (ZTS).

Hundezuchtverbände dagegen meinen, nicht die stärkste Belastung, sondern das Gesamtbild des Individuums müsse massgebend für die Zuteilung zu einer Belastungskategorie sein. Sie fordern, die Bestimmung sei entsprechend anzupassen (SKG, BDKS, BTFS, MCS, SCLN, SCPP). Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo, SVo, RAA, RVe, MSp, RGf) fordern, den Artikel zu streichen.

Art. 3 Leichte Belastungen

Die Kantone unterstreichen, dass die Umschreibung der leichten Zuchtbelastung sehr entscheidend sei, da hier der Tierhalter ohne weitere Abklärungen mit Fachpersonen und ohne Einbindung in eine Zuchtorganisation züchten dürfe. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse die Belastungskategorie 1 in einem Anhang mit tierart- und tiergruppenspezifischen Beispielen ausgeführt werden. Gerade bei den Zähnen sei entscheidend, bei welcher Tierart welcher Zahntyp abweiche. Bei Hund und Katze sei das Fehlen der Incisivi oder P1 von der Belastung her nicht entscheidend (nur züchterisch relevant), bei Kaninchen und Pferden jedoch schon (AR, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, ZG, ZH, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH). TG empfiehlt auf die Ausführungen zu leichten Belastungen zu verzichten. AG und AVS lehnen die Formulierung als für den Vollzug untragbar ab. Die genannten Beispiele kämen zum Teil auch bei den Wildformen vor (fehlende Zähne, Albinismus).

Tierschutzorganisationen begrüssen den Artikel ausdrücklich. Er sei unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug, STVT).

Für die GST sind die aufgeführten Beispiele wenig tauglich. Albinismus könne eine hohe Belastungsstufe haben (WBR, MiDiVol, pgd, SKNH und DRF). Er gehe mit Lichtempfindlichkeit und Hautproblemen einher (BDKS, MCS, SCPP) und könne bei Reptilien zu grösseren Problemen führen, wenn die Tiere nicht mehr ausreichend UVB-Strahlung ausgesetzt werden