Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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nungsentwurfs notwendig, solle es bei der Rechtsanwendung nicht zu Schwierigkeiten kommen. Die Grundsätze zur Zuordnung eines Tieres zu einer der Belastungskategorien seien äusserst schwer verständlich und folglich ungeeignet, eine nachvollziehbare und willkürfreie Zuteilung in eine der Belastungskategorien zu ermöglichen.

BL lehnt den Entwurf in der vorliegenden Form ab, weil daraus keine klar verständlichen und rechtsverbindlichen Handlungsanweisungen hervorgingen. TG, AG und AVS weisen ihn ab, weil die undifferenzierten Kriterien zur Beurteilung der Belastungsstufen zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand führen würden, der in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen für eine Verbesserung des Tierschutzes stehe. Der Entwurf sei unbrauchbar und müsse hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Folgen und der Rechtssicherheit geprüft werden. SAAV lehnt die Verordnung ab und hielte es für sinnvoller, die Regelung in Art. 25 TSchV in Form von Fachinformationen zu erläutern. Auch wäre es vorzuziehen, die Haltung schwer belasteter Tiere zu verbieten, anstatt ihren Zuchteinsatz in einer Verordnung zu regeln, da sie unabhängig davon weiterleiden. VS beklagt den Detailierungsgrad und die Komplexität, die die Tierschutzgesetzgebung erreicht habe. Das Ziel, die Tierschutzvorschriften präzisieren zu wollen, sei verfehlt worden.

Die Überprüfung der Belastungsbeurteilung wäre aufgrund der vorhandenen Ressourcen im Vollzug nur begrenzt (TG, AG), bzw. nicht möglich (KT FR). Daher schlägt TI vor, dass die Umsetzung der Verordnung auf Selbstkontrolle und einem Meldesystem basieren solle. Die meisten Kantone beantragen zu klären, wie weit der Bund sich mit Umsetzungsprojekten engagieren könne (AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TG, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH).

2.2 Landwirtschaftskreise

Die Schweiz verfüge bereits zum heutigen Zeitpunkt über eine sehr griffige Tierschutzgesetzgebung, weshalb jegliche Neuerungen, welche in einer weiteren Verschärfung resultieren, abgelehnt werden (SVP, LOBAG, SMP). Zu viel sei zu viel und bringe die Gesetzgebung um, finden AGORA, prom, CNAV. Die Verordnung schiesse über das Ziel hinaus und führe zu mehr Bürokratie. Anstatt einer ideologisch einseitig motivierten Gängelung sollte ein Tierschutz mit Augenmass betrieben werden (SVP, LOBAG).

Die Verordnung wird als administrativ zu aufwändig, zu bürokratisch und nicht nötig abgelehnt (BVAR, BVN, BVO, BVU, ECR, LBV, SZV, ZBB). Sie sei zudem realitätsfremd und schwierig anzuwenden (SBV, AGORA, prom, CAJB, CNAV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef). Der sehr grosse Ermessensspielraum werde in den Kantonen zu unterschiedlichen Interpretationen führen (Bell, MiDiVol).

Die Bauernverbände anerkennen, dass der Staat die sogenannte Qualzucht verhindern muss. Dabei kann es sich aber nur um das Verhindern von gravierenden, ausschliesslich zuchtbedingten Belastungen gehen. Die Verordnung lehnen sie ab, weil die vierstufige Einteilung der Belastungsstärke administrativ viel zu aufwändig sei und Doppelspurigkeiten provozieren würde (SBV, Bell, BVAR, BVN, BVO, BVU, CAJB, CJA, LBV, LOBAG, ZBB, ZGBV, swiss beef, Suisseporcs).

Die VKMB begrüsst die meisten Vorschläge des BLV zum Tierschutz beim Züchten.

2.3 Tierschutzorganisationen und Tierschutzkreise

Viele Tierschutzorganisationen unterstützen die meisten Vorschläge des BLV zum Tierschutz beim Züchten. Konsequent umgesetzt versprechen sie sich davon mittel- und langfristig eine klare Verbesserung des Tierwohles durch den Ausschluss von Extremzuchtmerkmalen (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, TSNW, TSV Uri, TSVL, TSV Zug).