Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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TRD begrüsst, dass die vorhandenen Rassen grundsätzlich beibehalten werden können sollen. TIR ist erfreut, dass das BLV bestehende Lücken und Rechtsunsicherheiten zu schliessen versucht, da der Handlungsbedarf im Bereich der Zucht gross sei. Die Zucht von Tieren, bei denen damit gerechnet werden müsse, dass bei den Eltern oder bei den Nachkommen durch das Zuchtziel bedingte oder damit verbundene Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten, solle in den Katalog von Art. 16 Abs. 2 TSchV aufgenommen werden. Tiefgreifende Eingriffe in das Erscheinungsbild wären zudem explizit als Würdeverletzungen zu definieren (Art. 3 Bst. a TSchG). ZTS und Kompanima wünschen eine Liste zu tierart- und rassespezifischen Merkmalen, die als Arbeitsinstrument dienen und laufend ergänzt werden könnte. DBT fordert, das Züchten von Tieren zu verbieten, die nicht selbständig überlebens- und fortpflanzungsfähig sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Fortpflanzung und das Überleben nur noch mit künstlicher Besamung, Kaiserschnitt, getrennter Jungenaufzucht, medikamentöser Behandlung, unnatürlicher Fütterung, künstlichen Umweltbedingungen etc. möglich sind. ProTier empfiehlt, aus Tierschutzsicht vertretbare, strengere Normen festlegen, um Zuchtexzesse zu Lasten des Tierwohls, allein für wirtschaftliche Zwecke, zu vermeiden.

2.4 Weitere Berufsverbände und -organisationen (inkl. Hochschulen)

Der ETH-Rat bezweifelt, dass ein über alle Kantone harmonisierter, transparenter und effizienter Vollzug ohne unrealistisch grossen zusätzlichen Mitteleinsatz (personell, logistisch und Fachkompetenz) überhaupt möglich sein werde.

Tierärztinnen und Tierärzte

Vetsuisse Bern ist gerne bereit, ihre Fachkompetenzen bei der Überarbeitung der gravierenden Mängel im Verordnungsentwurf einzubringen. In der Heimtierzucht spielen Zuchtorganisationen eine untergeordnete Rolle, weswegen es problematisch sei, Nutz- und Heimtiere summarisch zu behandeln. Zudem seien einzelne, vorgesehene Verbote praxisfremd, da betroffene Tierarten bzw. Rassen längst etabliert seien und eine Einschränkung ihres Wohlergehens nicht erkennbar sei.

Die GST weist die Verordnung zurück und empfiehlt, sie nur auf Extremzuchten zu beschränken. Die Stossrichtung des Entwurfes sei zwar zu begrüssen, die konkrete Ausformulierung jedoch nicht praktikabel. Viele Formulierungen seien unpräzise und fachlich falsch wiedergegeben. Die Verordnung setze zudem beim Züchter an und kriminalisiere ihn im schlimmsten Fall. Zudem müsse sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Folgen und der

Rechtssicherheit geprüft werden. Bei einem faktischen Zuchtverbot bestehe das Problem, dass auch das Zuchtsubstrat und die genetische Vielfalt leiden würden. Der grosse Interpretationsspielraum bei der Beurteilung könne bewirken, dass von gewissen Rassen kaum noch Individuen zur Zucht zugelassen würden, so dass Personen, die einen Welpen einer solchen Rasse möchten, sich diesen im Ausland kaufen würden. Der unkontrollierten Hundevermehrung und dem Hundehandel und letztendlich auch der Zucht und Verbreitung von belasteten Hunden werde mit diesen Bestimmungen Vorschub geleistet (GST).

Die SVK bedauert, dass die Probleme mit Wildtierhybriden nicht durch die Verordnung geregelt würden, wodurch die Zucht derartiger Produkte im Ausland gefördert werde.

Die STVT ist froh, dass diesem Thema Beachtung geschenkt wird. Die Kreation von immer neuen Rassen und das verantwortungslose Streben nach exklusiveren Exemplaren sei ein trauriger Aspekt der „Tierzucht“. Die STVV bedauert, dass die Verordnung den Anstrengungen der Branche nicht Rechnung trage. Weiter fordert sie, das Züchten von Tieren, die nicht selbständig überlebens- und fortpflanzungsfähig sind, sei zu verbieten. Als Beispiele nennt sie schwanzlose Katzen, Sauen mit mehr Ferkeln als Zitzen, Rinder, die nur noch mittels Kaiserschnitt Junge produzieren, nackte Meerschweinchen etc. Es sei schade, dass der Text