Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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Art. 7 Zuchteinsatz

AG weist darauf hin, dass die Pflicht, einem Zuchtverband anzugehören, um bestimmte Tiere züchten zu können, nicht auf Ebene einer Amtsverordnung normiert werden könne. Neue Rechtspflichten (faktisches Zuchtverbot) dürften nur auf Stufe Tierschutzverordnung eingeführt werden (AG, AVS). TI empfiehlt, dass grundsätzlich nur Tiere der Belastungskategorie 0, höchstens 1 zur Zucht eingesetzt werden dürfen sollten. Tiere einer höheren Belastungskategorie seien von der Zucht auszuschliessen - ausgenommen im Rahmen von bewilligungspflichtigen Tierversuchen. Drei Kantone möchten sichergestellt sehen, dass Züchter ohne Anbindung an eine Zuchtorganisation keine Tiere mit unerwünschten Merkmalen züchten können (VS) und dass auch Züchter, die in der Schweiz Tiere unter der Kontrolle ausländischer Zuchtverbände züchten ebenfalls von der Verordnung erfasst würden (AG, TG,

AVS).

Tierschutzorganisationen sind mit den Absätzen 1, 2 und 4 einverstanden (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug). ACUSA empfiehlt für alle Tierarten, dass nur mit Belastungsgrad 0 gezüchtet werden dürfe.

Laut EKAH dürfen Zuchtziele nicht allein an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtet werden. Es muss immer auch das Wohl des einzelnen Tieres, das von diesen Zuchtzielen betroffen sei, berücksichtigt werden. Um Qualzüchtungen möglichst zu vermeiden, sollte auch ausserhalb der Zuchtorganisationen eine Kontrolle stattfinden (EKAH).

Hochschulen befürchten, dass die tierexperimentelle Forschung unter Druck gerate, wenn das Modell der Güterabwägung, wie es sich im Bereich der Tierversuche bewähre, im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt werde. Dies müsse unbedingt vermieden werden (ETH-Rat, ETHZ-H, UZH-F, UZH-N, UZH-W, UniFR-Bio). Auch bestehe die Gefahr, dass die Verordnung zu einseitig auf Verboten aufbaue, wenn die Verordnung das Vorgehen bei der Evaluation von Zuchtschemen nicht regle (ETH-Rat).

Die GST weist darauf hin, dass mit diesen Kategorien u. U. ein Zuchtverbot einhergehe, das gerade im Nutztierbereich für die Tierhalter und die Züchter einschneidende, wirtschaftliche Konsequenzen habe. Hierfür sei eine Amtsverordnung keine genügende gesetzliche Grundlage.

Hundezuchtverbände fordern, die Kategorien mit den Zuchtverantwortlichen zu überarbeiten (SC, SCA, VKAS), während nach SCEB für die Zuchtzulassung ausschliesslich die Rasseclubs zuständig bleiben sollen. KSOH weist darauf hin, dass die Zuchtbasis bei Herdenschutzhunderassen zu klein würde, wenn alle Punkte wie vorgeschlagen eingehalten werden müssten. SWH befürchtet, dass die meisten Hunderassen nicht mehr gezüchtet werden können, oder dass es wegen diesen Massnahmen zu Inzucht bedingten Schäden führen werde.

Absatz 1

Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo, SVo, RAA, RVe, MSp, RGf) stimmen dem Absatz zu. pogona, DGHT und SARA wollen, dass nur Tiere der Belastungskategorie 0 zur Zucht eingesetzt werden dürfen, damit künftig auch leichte Belastungen vermieden werden könnten.

WBR will nicht, dass Anlageträger uneingeschränkt zur Zucht eingesetzt werden.

Absatz 2

Die Kantone fordern, dass die Information über die korrekte Pflege und Fütterung erforderlich sei und schriftlich erfolgen müsse (ZH, VSKT, KT BS, VdU, Veta ZH), dies sei für gute Züchterinnen und Züchter selbstverständlich (AG, AR, BL, GL, GR, LU, NW, SH, SO, SG, TG,