Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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Tier in Verbindung gebrachten Nachteile (Belastungen, „Leiden“) sein, sondern könne nur als Resultat einer Güterabwägung festgestellt werden. ResAL weist darauf hin, dass der Schweregrad einer Belastung auch durch ein bestimmtes Umfeld bestimmt werde.

Vetsuisse Bern befürchtet, die Belastungskategorien seien objektiv nicht greifbar und führten mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu, dass die gleiche Situation von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt werde. Je nach Interpretation könne jegliche Nutztierhaltung (alle Mastformen) willkürlich in die Gruppe „mittlere Belastung“ eingeteilt werden, womit zumindest die „intensive Mast“ generell verboten werden könnte! (GST).

COFICHEV und ZVCH fordern, dass die betroffenen Tierarten und die potentiellen Belastungen klar zu definieren seien. Sehr viele Merkmale seien art- oder rassenspezifisch. Die Präzisierung solle in Form technischer Weisungen nach Nutzung und Tierart erfolgen (Agrscp).

Hundezuchtverbände beurteilen Anhang 1 als realitätsfremd (SC, SC-A) und wissenschaftlich nicht fundiert (VKAS). Zudem gebe er einen viel zu grossen Interpretationsspielraum. Es sei sehr subjektiv, was jemand als “entstellend” oder “stark entstellend” beurteile, weshalb das Einteilungskriterium nichts tauge (SKG, BTFS). Die zahlreichen vagen Formulierungen hinsichtlich der Intensität von Schmerzen oder Leiden könnten unvorhersehbare Konsequenzen nach sich ziehen, zumal es unmöglich sei, das Belastungsausmass klar festzulegen. Bei Leiden solle der Hinweis auf das Verunmöglichen des Normalverhaltens gestrichen werden, da es extrem schwierig sei festzulegen, was normales Verhalten sei (ARECR, CRC, StF, IGa, NAs, IBe, SPe, GTh). Der Anhang sei realitätsfremd (VSH) und unbrauchbar - selbst für die Personen mit der verlangten Ausbildung. Er lasse zu viel Interpretationsspielraum offen (BDKS, MCS, SCPP, S.St.B.C.). Die Liste müsse mit Rasseorganisationen und Fachpersonen massiv überarbeitet werden (SWH, VSH) und die Belastungskategorisierung in einer in der Praxis anwendbaren Form vorgenommen werden (S.St.B.C.). Anhang 1 streichen wollen CCS und KSOH.

Ziffer 4 Angst

WBR weist darauf hin, dass Angst in ungewohnten Situationen eine völlig natürliche und biologisch sinnvolle Reaktion bzw. eine Überlebensstrategie des Individuums sein könne (ETH-Rat, ETH-H, Uni FR-AWO, UZH-W, UZH-F, UZH-N, UZH-T, VetRepro ZH). SCEB stört es, dass aggressives Verhalten nicht aufgeführt wird.

Ziffer 5 Verhaltensstörungen

Für KT JU ist unklar, wie zwischen Verhaltensabweichungen und der Unfähigkeit, ein normales Verhalten zu zeigen unterschieden wird. GE verlangt, dass die Beurteilung der Lebensqualität eines Tieres auf wissenschaftlich messbaren Kriterien beruhen müsse, z. B. dem Normalverhalten der Tiere.

ZTS und Kompanima befürchten, dass der Begriff "Lebensqualität" zu Ungunsten der Tiere ausgelegt werden könne, weshalb sie „Verhaltensabweichungen, die die Verträglichkeit, die artgemässe Bedürfnisdeckung oder die artgemässe Vermeidung von Schäden nur wenig beeinträchtigen/beeinträchtigen/stark beeinträchtigen“ vorziehen würden.

Ziffer 6 tiefgreifender Eingriff in das Erscheinungsbild

Jede Hunderasse sei einst durch einen Eingriff ins Erscheinungsbild des Wolfs, der ursprünglichen Form, entstanden (pogona, DGHT, SARA). Demnach müssten alle Hunderassen generell in die Belastungsstufe 2 und 3 eingeteilt werden, was doch sehr unverhältnismässig scheine (SCLN). Tiere wie Nasenaffen, Nacktmullen, Blobfische, Uakari entsprächen