Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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die Verordnung bei Gelegenheitszüchtern durchsetzen und kontrollieren lässt. Dadurch entstehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Zuchtverbänden organisierten Züchtern (SKBF).

Der HCS lehnt die Verordnung ab, da die Grundsätze zum Züchten von Tieren in der Tierschutzgesetzgebung ausreichend detailliert geregelt seien. Viele Formulierungen seien unpräzise, so dass ein grosser Ermessensspielraum bleibe (SC). Die Verordnung solle nicht alle möglichen Zuchtprobleme beinhalten, sondern sie solle mit den Zuchtprogrammen der Verbände abgeglichen werden (KSOH, SCLN). Sie sei unter Beizug von Dachverbänden und Rasseclubs so zu strukturieren, dass detailliert auf die verschiedenen betroffenen Tiergattungen eingegangen werde (BDKS, MCS, SCPP, SKNH, S.St.B.C.). Da die Probleme in jeder einzelnen Hunderasse anders gelagert seien, sei es enorm schwierig, allgemein gültige Regeln für die Zucht aller Tierarten in einer einzigen Verordnung vernünftigen Umfangs aufstellen zu wollen (WBR).

Die Rasseclubs sollten ausschliesslich für die Zuchtzulassung zuständig bleiben (SCEB),

denn es existieren weder Strukturen noch Gremien, die den Vollzug dieser Verordnung sinngemäss und fachlich korrekt vornehmen könnten (SKG). Dagegen habe ein Rasseklub viel bessere Mittel, die Nachzucht zu kontrollieren, da er viel näher an den Züchtern sei (KSOH). Züchter sollten gezwungen sein, sich angemessen an Schäden zu beteiligen, die mit der Platzierung eines Tieres in sachunkundige Hände zusammenhängen (hc).

Pferdezuchtverbände und Institutionen rund ums Pferd

Der VSP hat seine Mitglieder im Herbst 2012 über die geplanten Vorschriften sowie über die wichtigsten genetischen Leiden beim Pferd informiert. Die Verordnung war in keiner Weise umstritten, und der VSP begrüsst, dass die Zucht von gesunden Pferden verbessert und gesetzlich verankert werden soll. COFICHEV und ZVCH befürworten grundsätzlich die Gedanken, weisen aber den Entwurf in der vorliegenden Fassung zurück, weil zu viele Fragen offen bleiben. Diese müssten mit den Zuchtbehörden, d.h. mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und den in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen, unter Einbezug der Forschung, geklärt werden (Agrscp, ZVCH). Der SVPS fordert eine grundsätzliche Überarbeitung des Verordnungsentwurfs, da er aus wissenschaftlicher, aber auch aus Sicht der daraus resultierenden Aufgaben der Züchter, der Verbände und des Vollzugs sehr problematisch und zum Teil nicht umsetzbar sei.

SFV, BPZV und DFR lehnen die Verordnung als administrativ zu aufwändig und unnötig ab, da die Zucht schon ausreichend detailliert geregelt sei. Die Verordnung sei zu kompliziert und bewirke einen unvergleichbar hohen und absolut unnötigen Verwaltungsaufwand. Der Vollzug erscheine problematisch (ZVCH) und müsse in vernünftige Bahnen gelenkt werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung solle deren Umsetzung im Gespräch mit den betroffenen Pferdezuchtorganisationen und weiteren Kreisen geklärt werden (VSP). ApHCS weist darauf hin, dass sich sein Regelwerk auf das vom Mutterverband in den USA erarbeitete Sport- und Zuchtziel beziehe.

Agroscope und SVPS fordern, dass die Begrifflichkeiten präzisiert und dem aktuellen wissenschaftlichen Usus angepasst werden. Erbkrankheiten sollen nicht ausschliesslich in Bezug auf eine bestimmte Rasse genannt werden, vielmehr solle Bezug auf eine Tierart (Spezies) genommen werden. Daten zu deren Häufigkeit bei verschiedenen Rassen innerhalb der Tierart wären zu berücksichtigen (Agrscp, COFICHEV, SVPS, ZVCH). ApHCS und pgd empfehlen eine rassenspezifische Ausgestaltung sowie fachlich fundierte Inhalte (DFR), damit der Interpretationsspielraum auf ein Minimum reduziert werde. Der Kontext der Erhaltung von tiergenetischen Ressourcen solle speziell thematisiert werden (Agrscp, COFICHEV,

SVPS, ZVCH). In Anhang 3 würden unter dem Deckmantel der „gesunden Zucht“ ganze Po-