Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten
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ten, und somit jedes einzelne Zuchttier in der Schweiz von einem Akademiker beurteilt werden müsste.
Eine der Zuchtzulassungsprüfung vorgelagerte Beurteilung durch eine beliebige Person mit Hochschulabschluss in Veterinärmedizin, Genetik oder Ethologie sei nicht angezeigt (SCEB). Zudem generiere eine solche Beurteilung Kosten, die ein Kleintierzüchter weder tragen könne, noch wolle (KtSch, IG ZZ, RGef CH, RKan CH, RTau CH, ZVö CH, ZUN, pgd, RCS,
SKN). Weil das Umsetzen dieser Massnahmen mit Kosten verbunden sei, bestehe die Gefahr, dass neue Forschungsergebnisse (Gentests, etc.) ignoriert oder verheimlicht würden (aktuelles Beispiel PSSM). Hier bestehe Handlungsbedarf und eine bessere Zusammenarbeit von Bundesämtern und weiteren Institutionen sei unumgänglich (VSP).
Die Belastungsbeurteilung sei ohne Vorgaben zum Vorgehen sehr schwierig, wenn nicht gar partiell unmöglich (Agrscp). Bei der Mehrheit der unerwünschten Phänotypen dürfte es sich um komplexe Merkmale mit komplexen Erbgängen handeln, für die in absehbarer Zukunft keine molekulargenetischen Tests zu erwarten seien (Vetsuisse Bern). Den Experten werde es nicht möglich sein, zu jedem Fall eine genetische Abklärung zu erhalten, auch wenn rein wissenschaftlich der genetische Hintergrund eines Merkmals geklärt sei (Agrscp).
Absatz 1
Die Belastungsbeurteilung im Sinne der Verordnung wird von den Rasseclubs (Hunde) bereits jetzt aufgrund der reglementierten züchterischen Kontrolle vorgenommen. Es bestehe kein Handlungsbedarf, diesen bewährten Zuchtzulassungsprogrammen eine zusätzliche „Beurteilung“ vorzulagern (SKG, BDKS, BTFS, KSOH, MCS, SCPP, S.St.B.C.).
Absatz 2
Die Kantone weisen darauf hin, dass aus sachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb es bei den Merkmalen in Anhang 2 keine Prognose betreffend Auswirkungen auf die Nachkommen brauche (AR, BL, GL, GR, LU, NW, SH, SO, TG, VSKT, KT BE, KT GL, KT GR, KT SO, VABS, VdU, KT ZH).
Auch Organisationen finden, dass eine Prognose auch bei der Beurteilung von Merkmalen nach Anhang 2 zu berücksichtigen sei. Es müsse sowohl die Belastung der Elterntiere als auch der Nachkommen berücksichtigt werden, auch wenn die Elterntiere selbst keine Belastung aufweisen würden (TIR, TRD, pogona, DGHT, SARA). ApHCS fehlt eine Angabe, wie sicher sich ein Züchter sein muss, dass der Nachkomme, frei von einer Belastung sei.
Absatz 3
Pgd und SKNH fordern, dass nur erheblich belastende Merkmale festgehalten werden sollen, die mit eindeutigen, genetischen Tests nachweisbar seien. SKBF findet, die erblichen Belastungen sollten durch die wissenschaftliche Literatur belegt sein.
Absatz 4
Der Personenkreis, der die Beurteilung für die Zulässigkeit von Zuchten zu treffen habe,
müsse besser gefasst werden (KT JU). Einige Kantone befürchten, dass auf Fachpersonen, die solche Zuchtbelastungserfassungen vornehmen, vor allem im Heimtierbereich, Druck ausgeübt werden dürfte (SO, KT SO, VetaZH). Die Gesamtbeurteilung müsse daher einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt mit Berufsausübungsbewilligung vorbehalten sein, da alleine diese im rechtlichen Sinne (Art. 40 MedBG) der Sorgfaltspflicht unterständen (AG, AR, BL, BS, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TG, ZH, VSKT, AVSV, AVS, KT SO, KT GL, KT GR,
VABS, VdU, Veta ZH). Zur Beurteilung von Verhaltensabweichungen sollten diese Ethologen