Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten
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Wildtieren) im tierexperimentellen Bereich explizit vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschliessen.
Nutztiere inkl. Equiden
Landwirtschaftskreise fordern, dass die Nutztiere (inkl. Equiden) ganzheitlich vom Geltungsbereich ausgenommen werden, sollte die Verordnung in Kraft treten (SBV, AGORA, Bell,
BPZV, BVAR, BVN, BVO, BVU, CAJB, CJA, CNAV, ECR, SFV, frifag, LBV, LOBAG, Mi-DiVol, prom, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef, ZBV, ZGBV). ASR, BrVi, swissherdbook,
MuKuh und FSHO fordern, dass die Rindviehzucht nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen solle, da sie bereits ausreichend und wirksam geregelt sei. CNAV, Bell, frifag, MiDiVol, SGP und swiss beef wünschen, dass das Geflügel konsequent vom Geltungsbereich auszunehmen sei. Die Züchtung speziell von Poulets und Truten werde von international tätigen Firmen durchgeführt und könne von Schweizer Produzenten nur limitiert mitgestaltet werden. Der Geltungsbereich sei auf die Heimtiere zu beschränken (SGP, SGK).
MuKuh beantragt, dass die Gültigkeit dieser Verordnung auch für die importierten Tiere resp. Genetik angewendet werden solle.
Der STS und weitere Tierschutzorganisationen werfen dem BLV vor, Millionen an leistungsbedingt überzüchteten Nutztieren völlig vom Schutz durch das Tierschutzgesetz auszuklammern. Diese seien vor einseitiger, übersteigerter Leistungszucht zu schützen (STS, ATS,
DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug). LSCVD hoffet, dass die Nutztiere eingeschlossen werden, obschon beträchtliche, finanzielle Interessen auf dem Spiel stünden.
Mitglieder von Zuchtverbänden ausnehmen
Die Verordnung solle nicht für Hundezüchter gelten, die Mitglied eines von Bund oder Kanton anerkannten Zuchtverbandes seien (ARECR, CRC, StF, IGa, NAs, IBe, SPe, GTh).
Gentechnologie einschliessen
Der DBT und die STVT fordern, die Gentechnologie als moderner Zuchtersatz müsse ebenfalls einbezogen werden.
4. Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Pflichten beim Züchten
Der Artikel wird von verschiedenen Organisationen ausdrücklich begrüsst [DGHT, Pogona, SARA, Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo, SVo, RAA, RVe, MSp, RGf)]. Er sei unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, STVT, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug).
KT BE möchte eine Bewilligungspflicht für die Zucht von Zuchtformen mit den Belastungskriterien 2 und 3 schaffen, um den Vollzug der Bestimmung sicherzustellen, während AG und AVS die in Artikel 1 vorgesehene Regelung wegen unverhältnismässigen Kontrollaufwands ablehnen.
Nicht nur Zuchtorganisationen, sondern auch Züchter sollen Massnahmen ergreifen müssen (KT JU, ZTS). Zudem sollen sie den Nachweis erbringen müssen, dass bezüglich einer Zucht die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind (BS). AG und AVS verlangen, dass sichergestellt wird, dass Züchter ohne Anbindung an Zuchtverband erfasst wer-