Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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den. Ein anderer Kanton weist darauf hin, dass der Artikel den ungewollten Züchtungen, beispielsweise im Bereich der Aquaristik und Terraristik, nicht Rechnungen trage (SAAV).

Hauptsächlich Hundezuchtverbände klagen, die Verordnung zeige nicht auf, wie die grosse Anzahl von Zuchten ausserhalb von Zuchtverbänden kontrolliert werden solle. In der

Schweiz seien 75 % der Hunde und mehr als 98 % der Katzen sogenannte papierlose Tiere (CCS, KSOH, RCS, SSSC, SKG, STVV, VetRepro ZH). Schliesslich gebe es auch zahlreiche Tierarten, bei denen sich bislang keine eigentlichen Zuchtorganisationen hätten etablieren können – so insbesondere im Reptilienbereich (TIR, pogona) oder bei den Aquarienfischen (SDAT).

Absatz 1

ASR, BrVi, Mukuh und swissherdbook wünschen, dass die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen genügen würde, um diese Pflichten beim Züchten zu erfüllen. Fachorganisationen sollen den Züchtern beratend zur Seite stehen, weil die Populationsgenetik für die meisten Personen zu anspruchsvoll sei, fordern SCA, SWH und VKAS.

Das BLV solle eine abschliessende Liste von Tierarten / Artengruppen erstellen, deren Zucht in der Verordnung geregelt werden soll (WBR). Die Quellen für die notwendige Weiterbildung seien zu bezeichnen (ZVCH). Entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote müssten ausgebaut und sichergestellt werden (VSP).

Die Zuchtorganisationen könnten nicht die Verantwortung dafür übernehmen, welche Anpaarungen die einzelnen Züchter vornehmen oder dafür haftbar gemacht werden (VSP). Züchterkreise fordern daher, dass die Verantwortung für die Zucht immer beim einzelnen Züchter bleiben müsse (ApHCS, pgd, SKNH) und dass die Zuchtorganisation nicht haften könne,

sondern nur der einzelne Züchter. Nebst Züchtern sollten auch Händler und Vermittler verpflichtet werden, fehlplatzierte Tiere zurückzunehmen (hc).

Absatz 2

KT GL, KT SO, GL, SO, VABS, VS und TRD verlangen, dass verbindlicher definiert werde, welche Voraussetzungen und welche Qualitätsvorgaben eine Vereinigung erfüllen müsse, um als Zuchtorganisation zu gelten. Verlangt werden Regeln zum Erfassen und Dokumentieren von Untersuchungsresultaten, wie die Pflicht, Rassestandards zu veröffentlichen oder ein Zuchtbuch zu führen. Ferner seien die Verantwortlichkeiten und Modalitäten bei der Beurteilung festzulegen (Alter bei der Überprüfung, Anzahl Individuen von Elterntieren und Nachzuchttieren, Zeit- oder Generationenintervall) (AR, BL, GL, GR, LU, NW; SG, SH, SO, TG, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT BL, KT GL, KT GR, KT SO, SAAV, VABS, Veta ZH, VdU).

Die Rindviehzuchtverbände hätten im Jahr 2013 ein Internetgestütztes Erfassungssystem für Gesundheitsmerkmale eingeführt. Dabei seien auch Tierschutzüberlegungen relevant. Art. 7, Ziffer 4 der TZV schreibe beispielsweise vor, dass „erkannte Erbfehlerträger zu bezeichnen sind“. Im Internetportal würden neben Krankheitsdiagnosen auch Abgangsursachen, Erbfehler und Missbildungen erfasst (ASR). Neben der Zucht auf Leistung werde neu auf Antrag der BrVi auch eine Leistungsprüfung Gesundheit beim Rind in die TZV aufgenommen. Damit solle sichergestellt werden, dass die Nutztiere nicht nur einseitig in Richtung Leistung gezüchtet würden (BrVi). Im Rahmen der offiziellen Anerkennung der Zuchtorganisationen könne der Bund die Bestimmungen und Umsetzung kontrollieren (Mukuh). Die Suisag habe die Erfassungen für Gesundheitsmerkmale eingeführt. Es würden u.a. Körpertemperatur,

Erbfehler und Missbildungen erfasst. Als weiteres Beispiel werden die Ferkelaufzuchtrate und Qualitätsmerkmale erfasst und stark gewichtet. Dies sei weltweit einzigartig (Suisseporcs). Kleintiere Schweiz arbeite eng mit dem Europaverband für Kleintierzucht zusammen und verhindere Übertypisierungen über die Musterbeschreibungen (Standard). Bei den Kleintieren seien so die Ohren des Englischen Widders auf ein vernünftiges Mass zurückgezüchtet und den Haubenhühnern die Gesichtsfreiheit wiedergegeben worden (KtSch, IG ZZ, RGef