Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Bst. a

ZG wünscht, dass Buchstabe a nur Zuchtformen oder Populationen mit Tieren der Belastungskategorie 3 umfasst. Denn ein vollständiges Verbot der Zucht mit Rassen, bei denen eine mittlere, aber keine starke Belastung vorliege, sei ein zu weitgehender Eingriff. Je nach Auslegung des Wortes «übermässig» könnten beispielsweise nämlich alle Basset Hounds ihrer sehr langen Ohrmuscheln wegen in die Belastungskategorie 2 eingeteilt, und somit die Zucht von Bassets verboten werden.

ASR, BrVi und swissherdbook sind mit der Anforderung einverstanden, sofern präzisiert werde, dass diese nur für die Reinzucht gelten und somit der Einsatz von Sperma der Rasse Blauweisse Belgier auf die Milchviehrassen nach wie vor möglich bleibe.

Einzelne Institutionen weisen darauf hin, dass der Begriff Population spezifiziert werden müsse. Es wäre unverhältnismässig, wenn jedes Tier weltweit genetisch getestet werden müsste (ApHCS). Zudem sei es auch bei Tieren aus Zuchtprogrammen unmöglich, die Nachzucht entsprechend zu überprüfen (DFR). Besitzer könnten unauffindbar sein oder würden aus Kosten- oder Tierschutzgründen keine Untersuchungen durchführen lassen wollen (pdg, SKNH).

Bst. b

TRD schlägt vor, auch unter Buchstabe b die Belastungskategorie 2 zu ergänzen.

RCS weist darauf hin, dass es unmöglich sei, zu garantieren, dass alle Hunde gesund seien und kein Nachkomme eventuell in Belastungskategorie 3 falle.

Bst. c

Katzenzüchter (LPf, Abe, CSo, SVo, RAA, RVe, MSp, RGf) stimmen zu.

Anhang 1 Kriterien zur Einteilung in die Belastungskategorien

Die Kantone finden, die Belastungsformen und die Ausführungen seien sehr offen formuliert, insbesondere die Ziffern 2, 4, 6, 7, 8, 9. Dies werde zu grosser Rechtsunsicherheit führen (SO, KT SO). Daher sollen die Kriterien in Anhang 1 mit Beispielen ausgeführt werden (AR, BL, GL, GR, LU, NW, SO, ZH, VSKT, KT GL, KT GR, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH). Es bestehe die Gefahr, dass die Beurteilung dieser graduellen Unterschiede durch Subjektivität geprägt werde und sich dadurch im Einzelfall je nach Interessenlage unterschiedliche Einteilungen ergeben würden (KT AR). Deswegen sei darauf zu achten, dass bei der Beurteilung gradueller Unterschiede weniger Raum für Subjektivität bestehe (KT BE). TG schlägt vor,

Anhang 1 auf die Spalten c und d zu beschränken, da die Beurteilung auf Grund der Kompetenzregelung zu erfolgen habe. AG, AVS, GE und KT JU wollen Anhang 1 streichen, denn zu viele Begriffe unterlägen einer rein subjektiven Einschätzung und hätten in einer Verordnung nichts zu suchen so bspw. "übermässig" ohne Bezugsgrösse (AG, AVS). Die unbestimmten Begriffe seien durch einen ausführlicheren und nützlicheren Bericht zuhanden der Experten zu ersetzen (GE und KT JU).

Die Unterscheidung zwischen Kategorie 2 und 3 sei minim und rein subjektiv (AGORA,

CNAV Prom). In Abhängigkeit der beurteilenden Person könnte es sein, dass die ganze Nutztierzucht (CJA, ECR) bzw. das Geflügel in den Belastungskategorien 2 und 3 eingeteilt und damit unsere gesamte Produktion in Frage gestellt werde (MiDiVol).

Der ETH-Rat empfiehlt, Zeilen 6 und 7 (redundant mit Zeilen 1 – 5) und Zeilen 8 und 9 ersatzlos zu streichen. Eine Missachtung der Würde des Tieres dürfe nicht Teil der mit dem