Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten
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Rechenschaft abzulegen (TIR, LSCVD). Denn dass die Zuchtorganisationen sich selber kontrollieren, das funktioniere kaum bzw. bei privaten ZüchterInnen gar nicht, sonst gäbe es heute nicht derartig extreme Auswüchse (ZTS). Das Zuchtprogramm solle insbesondere Angaben zum Zuchtziel, zur Problematik der involvierten Populationen oder Zuchtformen, der genetischen Varianz, den von den Zuchttieren zu erbringenden Zuchtvoraussetzungen, den Anpaarungsregeln sowie zu den Leitlinien des Zuchtprogramms beinhalten. Es sei dringend nötig, dass auch einzelne oder mehrere Züchter gemeinsam ein Zuchtprogramm aufsetzen und durchführen könnten, um zu einer Gesundung belasteter Rassen und Zuchtlinien beizutragen. Denn wenn einzelne Züchter Einkreuzungsprogramme zur Gesundung der Rassen vornehmen möchten, werden diese von den Zuchtorganisationen in der Regel ausgeschlossen (TIR).
Hundezuchtverbände wünschen, dass festgelegt wird, was ein Zuchtprogramm beinhalten muss (SKG) und wer für dessen Ausarbeitung und Genehmigung zuständig sei (MCS,
SCPP, S.St.B.C.). Für einen Züchter dürfte es schwierig sein zu erkennen, welche Zuchtbestimmungen und Zuchtprogramme im Sinne der Verordnung relevant sind: die übergeordneten Zuchtbestimmungen des nationalen oder internationalen Dachverbandes, des Rassehundeklub mit seinem eigenen Zuchtreglement oder des Züchters eigenes Zuchtziel (ThA). Das Wohl der Nachzucht sollte immer im Vordergrund stehen, egal welcher Belastungskategorie das Zuchttier angehöre (RCS). Der Bund solle die Einführung von Zuchtprogrammen finanziell unterstützen (VKAS).
Eine reine Selbstkontrolle der Zuchtorganisation sei nicht empfehlenswert, weshalb vorgesehen werden sollte, dass die erfassten Daten jährlich dem BLV gemeldet werden müssen (pogona, DGHT, SARA).
Einzelne Institutionen meinen, dass für spezielle Programme die Möglichkeit einer kantonalen Ausnahmebewilligung vorgesehen werden müsse (pgd, SKNH).
Art. 8 Verbotene Züchtungen
Einzelne Kantone bemerken, dass dem BLV die Kompetenz fehle, Zuchtverbote auszusprechen (AG, TG, AVS), die über den Rahmen von Art. 25 Abs. 3 TSchV hinausgehen (ZG). Dagegen empfiehlt GE, auch Handel sowie Haltung zu verbieten.
Tierschutzorganisationen sind mit diesem Artikel einverstanden (STS, ATS, DBT, GTV,
LSCV, ProTier, STVT, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug).
Hochschulen empfehlen, auch die Einfuhr sowie den Handel mit verbotenen Zuchtformen zu verbieten (ETH-Rat, ETHZ-T, UniFR-AWO, UZH-F, UZH-H, UZH-N, UZH-W, VetRepro ZH).
Nach GST darf ein Zuchtverbot nicht in einer Amtsverordnung festgelegt werden. Dies sei dem Bundesrat vorbehalten, weshalb sie den Artikel zurückweist.
MuKuh wünscht, dass die Vorgaben unverändert ebenfalls für Import-Tiere, -Sperma und – Embryonen gelten sollen.
Hobbyzuchtverbände verlangen, dass Rasseverbote nur dann erlassen werden können,
wenn einerseits wissenschaftlich bewiesen sei, dass ein Merkmal ein Schaden bzw. Leiden sei oder Schmerzen erzeuge, und zudem keine Zuchtstrategien zu deren Vermeidung zur Verfügung stünden (KtSch, IG ZZ, RGef CH, RKan CH, RTau CH, ZVö CH, ZUN).
S.St.B.C. will den Artikel streichen, da er die Gefahr berge, dass Personen, die einen Welpen der verbotenen Hunderasse haben möchten, diesen im Ausland kaufen gingen.