Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten
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dürften. Folgen dieser nicht artgerechten Haltung könnten u. a. ein Rückgang der Aktivität und Rachitis sein (pogona, DGHT, SARA). Dagegen sei beim Fehlen einzelner Zähne keine Belastung vorhanden (VSH, SC, SCA, VKAS). Langhaarigkeit sei per se keine Belastung (Uni FR-AWO, RCS, pgd, SKNH) sondern ein Merkmal, das aber zu Hautreizungen und somit zu einer Belastung führen könne (ZTS, Kompanima).
Art. 4 Mittlere und starke Belastungen
Die Kantone finden, die Anhänge 2 und 3 seien sehr allgemein gehalten. Auch wenn heute nicht alles bekannt sei, solle der Detaillierungsgrad den Stand des Wissens widergeben (AG, AR, BL, GL, LU, NW, GR, SG, SH, SO, TG, VSKT, AVS, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR,
KT SO, VABS, VdU, VetaZH).
Tierschutzorganisationen begrüssen diesen Artikel ausdrücklich. Er sei unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug, STVT).
Wenn bei Merkmalen nach Anhang 3 Belastungen ausschliesslich bei den Nachkommen und nur in Abhängigkeit von der Verpaarung (Beispiel Tigerscheckung) zu erwarten seien, so solle das Zuchttier in eine geringere Belastungskategorie eingeteilt werden können, sofern konkrete Auflagen zur Zucht mit dem betreffenden Tier gemacht werden (TIR).
Hundezuchtverbände finden, dass die Kriterien für die Erweiterung der Liste nicht aufgeführt seien (S.St.B.C.) bzw. dass sie nur nach Anhörung der betroffenen Zuchtorganisationen erweitert werden können solle (SKBF). Die Listen müssen nach definierten Kriterien alle x Jahre von xy aktualisiert werden, finden pogona, DGHT, SARA.
Tina klagt, die strengen Regeln würden vor allem die Farbzucht bei den Pferden einschränken.
Art. 5 Belastungsbeurteilung
Das vorgesehene Verfahren der Belastungsbeurteilung erscheint ZG unausgereift und unnötig; es sollte aus dem Entwurf ersatzlos gestrichen werden. Sollte jedoch an der Belastungsbeurteilung festgehalten werden, seien die Anforderungen an die Personen, welche Belastungsbeurteilungen vornehmen dürften sowie das Verfahren der Belastungsbeurteilung zwingend zu präzisieren (ZG). FR meint, es sei zu ergänzen, wer im Fall von Streitigkeiten für eine Expertise zuständig sei. AG und AVS weisen darauf hin, dass ein faktisches Zuchtverbot bei fehlender Belastungsbeurteilung auf Stufe TSchV geregelt gehöre.
Tierschutzorganisationen begrüssen diesen Artikel ausdrücklich (STVT). Er sei mit Ausnahme von Absatz 4 unbedingt beizubehalten (STS, ATS, DBT, GTV, LSCV, ProTier, TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug).
Gemäss mehreren Bauernverbänden sei die Belastungsbeurteilung zwar zentral für diese Verordnung, aber nicht umsetzbar. Eine objektive Beurteilung scheine auch mit der geforderten akademischen Ausbildung nicht möglich (SBV, ASR, Bell, BrVi, CAJB, FSHP, SGK,
swiss beef, swissherdbook).
Zuchtverbände klagen, dass mit dieser Verordnung der Subjektivität und der Willkür Tür und Tor geöffnet würden (KtSch, IG ZZ, RGef CH, RKan CH, RTau CH, ZVö CH, ZUN, pgd,
RCS, SKN), weshalb FVKTR eine Umschreibung fordert, wie eine solche Belastungsbeurteilung zu erfolgen habe. MiDiVol findet, eine Belastungsbeurteilung anhand der Anhänge sei zu schwierig und SGP weisen darauf hin, dass sie für im Ausland gezüchtete Nutztiere nicht umsetzbar sei. SCLN strebt eine Vereinfachung des Beurteilungsverfahrens an, da praktisch alle Nutz- und Heimtierrassen Merkmale besitzen würden, die zu Belastungen führen könn-