Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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die Importe aus problematischen Quellen zu vermindern (ARECR & StF, IGa, NAs, IBe, SPe, GTh, CRC) bzw. zu verbieten (SKG, RCS). Ebenso müssten die Veräusserung und das Ausstellen der entsprechenden Tiere verboten werden, wenn es langfristig keine zuchtbedingt belasteten Heimtiere mehr geben solle (SKG, SBC). Wenn man diese Formen nicht mehr züchten, wohl aber noch halten dürfe, so importiere man sie (ThA). Die durch Zuchtkosten für zuchthygienische Massnahmen bedingten, höheren Preise für Welpen führten dazu, dass „günstigere“ Welpen im Ausland gekauft würden (SKBF). Es wäre unerträglich feststellen zu müssen, dass belastete Hunde ohne weitere Sanktionsmöglichkeiten in die

Schweiz importiert werden könnten (SSSC). Ausserdem wäre eine Aufklärungskampagne des Bundes wünschenswert, in der den Käufern verdeutlicht werde, welches Tierelend sie unterstützen, wenn sie Welpen zu „Schnäppchenpreisen“ aus dem Ausland importieren oder an Raststätten kaufen (RCS).

Die Rassehundezucht sei eng verknüpft mit dem Ausstellungswesen. Die Mehrheit der an internationalen Ausstellungen vorgeführten Hunde sei im Ausland gezüchtet worden (SCEB). Die Richter müssten angehalten werden, die tierschutzrelevanten Veränderungen im Exterieur gewisser Rassen positiv zu bewerten (BDKS, BTFS, MCS, SCPP).

Jährlich würden rund 4000 Pferde importiert, welche beim Grenzübertritt keiner Gesundheitskontrolle unterliegen. Der Import von im Internet erworbenen „Schnäppchen“, der seit der Einführung des Windhundverfahrens stark zugenommen habe, berge die Gefahr, dass belastete Tiere eingeführt würden (VSP). Mehr als 70% der Appaloosa-Jungpferde würden aus dem Ausland importiert (ApHCS).

Der VZFS möchte zu bedenken geben, dass circa 90% der im Zoofachhandel angebotenen, mittel- bis hochgradig belasteten Fischarten aus dem Ausland importiert würden. Das bedeute, dass zwingend noch weitere, griffige Massnahmen ergriffen werden müssten, um auch den Umgang (Handel, Haltung) mit belasteten Tieren verhindern zu können (z.B. Verbot des Handels und der Haltung oder, am besten, des Imports dieser Tiere).

3.2 Zuchtdatenbank

TIR schlägt vor, eine Zuchtdatenbank zu errichten, in der alle Züchter zwingend ihre Zuchttiere erfassen müssen. Hier könnten Züchter und Käufer Verpaarungen prüfen und der Behörde wäre es möglich, die Belastung von Populationen oder Zuchtformen zu verfolgen.

3.3 Geltungsbereich einschränken

Versuchstiere ausnehmen

Die meisten Kantone fordern, dass der Geltungsbereich für Tiere, die in bewilligten Versuchstierzuchten gezüchtet oder zu diesem Zweck importiert werden, ausgenommen werden müsse (AR, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT JU, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH).

Der Geltungsbereich müsse für Tiere, die zu Tierversuchszwecken verwendet werden, ausgenommen werden, da die Haltung und der Einsatz von Tieren im tierexperimentellen Bereich bereits sehr detailliert in der Tierschutzverordnung und der Tierversuchsverordnung definiert würden (ETH-Rat, ETH-H, FfL, Unibas, Uni BS-AWO, Uni FR-AWO, Uni FR-S, UZH-F, UZH-N, UZH-T, UZH-W). Zudem sei es nötig, Zebrafische als Versuchstiere zu definieren, damit die Haltung der Zebrafische weiterhin den internationalen Laborstandards entsprechen könne (Uni FR-Bio).

ResAl empfiehlt aus denselben Gründen, die Verwendung von Tieren (Heim-, Nutz- oder