Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten
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oder Verhaltensmediziner beiziehen, soweit sie über diese Spezialausbildung nicht selber verfügten (BS, GL, GR, ZH, VSKT, KT GL, KT GR, VABS, Veta ZH) oder die Gruppe der Tierärztinnen und Tierärzte sei weiter auf die Fachtierärzte FVH und Diplomates einzuschränken (AR). ZG weist darauf hin, dass die Verordnung nicht festlegt, wie das Verfahren zur Belastungsbeurteilung genau ausgestaltet sein soll. GE und KT JU finden, die Belastungsbeurteilung müsse protokolliert werden, damit gegebenenfalls eine Überprüfung durch die Vollzugsbehörde möglich werde. Ferner sei unklar, was ein Nachweis zu beinhalten habe und was die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter nach dem Erlangen des Nachweises damit zu tun habe. KT BE schlägt im Sinne eines effizienten, harmonisierten Vollzugs vor, dass das BLV ein Protokollformular für die Beurteilung schaffen, sowie eine Liste von zugelassenen Expertinnen und Experten führen solle, deren Ernennung gemeinsam durch Züchter / Züchterin und Vollzugbehörde vorgenommen werden solle.
Tierschutzorganisationen fordern, dass zur Belastungsbeurteilung Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie UND (nicht oder) Genetik vorausgesetzt wird (STS, ATS, GTV, LSCV,
TSNW, TSVL, TSV Uri, TSV Zug, ProTier). TRD schlägt vor, diese der Sorgfaltspflicht zu unterstellen. TIR hält es für zwingend notwendig, dass die Belastungsbeurteilung durch unabhängige, durch den Kanton zu bestimmende Stellen durchgeführt werde, während Kompanima und ZTS eine Liste mit zugelassenen Experten vorschlagen.
Die GST teilt die Meinung der Kantone, die Personen seien der Sorgfaltspflicht zu unterstellen. Vetsuisse Bern befürchtet, dass durch die in Absatz 4 genannten Kriterien die Beurteiler eine viel zu heterogen Gruppe bilden würden. ETH und Universität Zürich schlagen vor, dass die Zuchtverbände zusammen mit den zuständigen Behörden Anforderungskataloge für die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie deren Akkreditierung erarbeiten (ETH-Rat, ETH-W, UZH-H, UZH-N, VetRepro ZH).
Einige Institutionen halten eine Belastungsbeurteilung ohne technische Anweisungen für unmöglich. Zudem solle der Kenntnisstand der Sachverständigen im Vorfeld geprüft werden. Vermutlich gebe es nicht genügend Sachverständige, die über genügend Zeitkapazität verfügen (Agrscp, COFICHEV, ZVCH). Die Erfahrung zeige, dass dort wo Gutachter frei gewählt werden können, sehr schnell nur noch diejenigen Gutachter beigezogen würden, welche die gewünschte Beurteilung lieferten. Für die Beurteilung von bewilligungspflichtigen Verpaarungen sollte daher vom BLV eine unabhängige Kommission bestimmt werden, die sich aus Fachpersonen zusammensetze (Vetsuisse Bern).
SKG und WBR schlagen Fachkommissionen vor, die für Beurteilung von Hunden durch die Vetsuisse und die SKG zu anerkennen seien. Nach AREC, CRC und StF, IGa, NAs, IBe,
SPe, GTh wäre es unrealistisch, eine übergeordnete, unparteiische und effiziente Kontrollinstanz einführen zu wollen.
Hundezuchtverbände sagen, es sei unklar, wer als beurteilende Person im Sinne von Abs. 4 qualifiziert sei (BDKS, MCS, SCPP, S.St.B.C.) bzw. über welche Erfahrung diese verfügen müssen (ARECR, CRC, StF, IGa, NAs, IBe, SPe, GTh). Es sei problematisch, wenn die für die Beurteilung eingesetzte Person über keine rassespezifischen Kenntnisse verfüge (SKG). Es sei unabdingbar, dass diese Person die Zusammenhänge über mehrere Generationen kenne, wie dies bei den für die Zucht zuständigen Klubfunktionären der Fall sei (KSOH). Es wäre eine Untergrabung von ausgewiesenen Kynologen, welche über keinen Hochschulabschluss verfügten (S.St.B.C.). Im Absatz 4 müssten explizit die Zuchtverantwortlichen der Rasseclubs aufgeführt werden (SC, SCA, VKAS). Ein Hochschulabschluss sei kein Garant für eine korrekte Belastungsbeurteilung (Ignoranz des Wissens), erklärt SSSC. Belastungstests sollten in Zusammenarbeit von Rassespezialisten und Tierärzten anlässlich der Ankörung der Rasseclubs stattfinden und nicht vorgängig von Hochschulabsolventen ohne Rassenkenntnisse durchgeführt und beurteilt werden (SCEB). BDKS und MCS befürchten, dass