Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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Weiter soll der An- und Verkauf von Messinstrumenten, die als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden, ermöglicht werden. Als Antiquitäten oder Kulturgüter gelten Messinstrumente, die am 31.12.2017 mehr als 50 Jahre alt sind (Bst. c). In Ausstellungen mit kultureller oder historischer Zielsetzung sollen Messinstrumente präsentiert werden können, auch wenn sie noch keine 50 Jahre alt sind (Bst. d);
die fünf Phenylquecksilberverbindungen sollten für Analyse- und Forschungszwecke
verfügbar sein; ihr Inverkehrbringen für diese Zwecke wird in Absatz 2 von den Verboten ausgenommen.
Ziffer 2.2 Absätze 1 – 3 regeln in die Ausnahmen von den Verboten der Verwendung:
nach Absatz 1 bedarf die Verwendung quecksilberhaltiger Hilfsstoffe bei chemischen
Synthesen im industriellen Massstab einer Zulassung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU); Zulassungen sind zu befristen und die Frist wird regelmässig ein Jahr bis drei Jahre betragen;
in Absatz 2 sind die Angaben, die in einem Antrag mindestens enthalten sein müssen,
aufgeführt;
Absatz 3 hält fest, dass für die Herstellung von Acetaldehyd und Vinylchlorid keine
Gesuche um eine Ausnahmebewilligung gestellt werden können, weil für die Herstellung dieser Verbindungen quecksilberfreie Hilfsstoffe verfügbar sind.
Die Übergangsbestimmung der Ziffer 3 besagt schliesslich, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Messgeräten, die für die breite Öffentlichkeit bestimmten sind, nur für neue Messgeräte gilt und nicht für Geräte, die gebraucht abgegeben werden. Der Handel ist von beschränktem Ausmass und bringt keine relevanten Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich.
3.4 Stoffe mit flammhemmender Wirkung
Anh. 1.9 Ziff. 3 und Ziff. 4 sowie Anhang 1.17 Ziffer 5 Absatz 1
Die seit vielen Jahren wegen ihren flammhemmenden Eigenschaften zur Hauptsache in Polystyrolen für Bauanwendungen eingesetzten Hexabromcyclododecane (HBCDD) wurden lange Zeit als Stoffe mit geringem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt eingeschätzt. In jüngerer Zeit durchgeführte Arbeiten zur chronischen Toxizität im aquatischen Milieu, zum Abbauverhalten in der Umwelt sowie zum Vorkommen in den Umweltkompartimenten und in Organismen haben nun gezeigt, dass HBCDD persistente,
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bioakkumulierende und toxische Eigenschaften (PBT-Eigenschaften) aufweisen .
Aufgrund dieser Eigenschaften wurden HBCDD am 28.10.2008 in der EU in die Liste der „besonders besorgniserregenden“ Stoffe aufgenommen. Nach einem Priorisierungspro-
9 European Commission, 2008. Risk Assessment of hexabromocyclododecane, CAS No: 25637-99-4, in accordance with Council Regulation (EEC) 793/93; Final Draft, May 2008. ECHA Annex XV dossier: Proposal for identification of a substance as a CMR CAT 1 or 2, PBT, vPvB or substance of an equivalent level of concern. Proposal for identification of Hexabromocyclododecane as a SVHC.