Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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Die Herstellung Chrom(VI)-freier bzw. -armer Produkte ist nach dem Stand der Technik möglich. Einerseits stehen alternative Gerbstoffe (z.B. Aluminiumsalze, Glutaraldehyd oder pflanzliche Gerbstoffe) zur Verfügung. Andererseits bestehen in den Fällen, wo auf Chrom(III)-Verbindungen nicht verzichtet werden kann, verfahrenstechnische Möglichkeiten, um bei der Gerbung mit Chrom(III) den Folgegehalt von Chrom(VI) zu kontrollieren und zu minimieren. Diese Verfahren werden im EWR bereits angewendet.

Unter Berücksichtigung des dargestellten Risikos, das von chromhaltigen Lederwaren ausgeht und um weitere Sensibilisierungsfälle in der Schweiz zu verhindern, enthält der Entwurf zu einer Änderung von Anhang 2.16 ChemRRV eine neue Ziff. 1bis, mit der ein entsprechendes Verbot eingeführt wird für das Inverkehrbringen chromathaltiger Lederwaren, wenn diese bei ihrer Verwendung mit der Haut in Kontakt kommen.

Damit sollen Verbraucher und Arbeitnehmer vor Chrom(VI)-Expositionen durch Lederwaren geschützt werden. Wie in der EU wird eine einjährige Übergangsfrist gewährt (1. Mai 2016), damit die Massnahmen auch für Lederwaren, die sich bereits in der Lieferkette befinden, umgesetzt werden können. Ausgenommen vom Verbot sind Lederwaren, die bereits vor dem 1. Mai 2016 an den beruflichen oder privaten Endverbraucher abgegeben wurden (Second Hand Markt).

Schwermetalle in Fahrzeugen

Mit Verweis auf das EU-Recht wird die Liste der Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, welche in Abweichung vom grundsätzlichen Verbot noch Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) enthalten dürfen, aktualisiert. Es wird zudem vorgeschlagen, dass diese Aktualisierung in Zukunft – wie schon bei den Elektro- und Elektronikgeräten (vgl. Ziff. 6 Anh. 2.18) – über eine Amtsverordnung durchgeführt werden kann. Die neu vorgesehene Ziffer 5.5 gibt dem BAFU die Kompetenz, jeweils die gültige Fassung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG zu bezeichnen. Der Anhang listet für bestimmte schwermetallhaltige Werkstoffe und Bauteile den Anwendungsbereich und soweit festgelegt die Ablauffrist der Ausnahme auf und nennt die Werkstoffe und Bauteile, die zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen sind.

Neue Ersatzteile für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 – dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen in der EU – in Verkehr gebracht wurden, sind laut einer Anmerkung in Anhang II generell von den Stoffverboten ausgenommen. Dieses Prinzip für Ersatzteile gilt in der Regel auch für schwermetallhaltige Werkstoffe und Bauteile, die nach dem 1. Juli 2003 nicht mehr bei der Fahrzeugfabrikation verwendet werden dürfen. In der EU wird bei der Fortschreibung des Anhangs II nun derart verfahren, dass die (unbefristete) Zulässigkeit für das Inverkehrbringen eines schwermetallhaltigen Werkstoffs oder Bauteils als Ersatzteil in der Tabelle in Anhang II in der Spalte „Anwendungsbereich der Ausnahme“ explizit aufgeführt wird. Die Neufassung der bisherigen Ziffer 5.3 Absätze 1 und 2, neu als Ziffer 5.3 Absatz 1, trägt dem beschriebenen Sachverhalt Rechnung35.

35 Weil die Bestimmungen über Schwermetalle in Fahrzeugen in der Schweiz nicht am 1. Juli 2003 wie in der EU, sondern im Rahmen der Totalrevision des Chemikalienrechts am 1. August 2006 in Kraft getreten sind, gilt die unbeschränkte Verwendung von Ersatzteilen in der Schweiz für vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebrachte Fahrzeuge. Liegt in Anhang II der RL 2000/53/EG die Ablauffrist eines originalen Werkstoffs oder Bauteils vor dem 1. August 2006, so gilt in der Schweiz für deren Inver-