Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordung (ChemRRV)

1 Ausgangslage

Die am 1.8.2005 in Kraft getretene ChemRRV umfasst Spezialvorschriften für Chemikalien, die auf Grund ihrer Eigenschaften oder Verwendung eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können. Für 35 Stoff- oder Produktgruppen enthält sie mit dem EU-Recht weitestgehend harmonisierte Einschränkungen und Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung oder die Entsorgung. Die entsprechenden europäischen Anforderungen sind in zehn Basiserlassen festgelegt, die ihrerseits bereits zahlreiche Anpassungen und Änderungen erfahren haben und die auch weiterhin laufend an neue Erkenntnisse über Risiken und an den Stand der Technik angepasst werden. Die ChemRRV bildet zudem die produktbezogenen Vorschriften des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03) sowie des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) betreffend persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.325) ab. In der EU finden sich diese Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) wieder.

Seit der letzten Anpassung der ChemRRV hat das EU-Recht bereits wieder wichtige Änderungen erfahren. Um zu verhindern, dass die Bestimmungen der Schweiz künftig von denjenigen der EU abweichen, soll die ChemRRV ein viertes Mal revidiert und an die neuen EU-Bestimmungen angepasst werden. Materiell geht es um Anpassungen an den Anhang XVII (Stoffe, die in bestimmten Anwendungen Einschränkungen unterliegen) der REACH-Verordnung [1], [2], [3], [4], [5], [6], an den Anhang I der Verordnung über persistente organische Schadstoffe [7], [8], an die Batterieverordnung [9], [10] und an die Listen zulässiger Stoffe in Bauteilen von Fahrzeugen [11], [12]. Weiter soll im Einklang mit dem EU-Recht ein Termin festgelegt werden, ab welchem die Chlor-Alkali-Herstellung nach dem Amalgamverfahren nicht mehr zulässig ist [13], [14].

Weiter müssen aufgrund einer geplanten Änderung der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11), die sich mit der Anpassung an das EU-Recht begründet, die Vorschriften der ChemRRV über das bewilligungspflichtige Ausbringen von Pestiziden und Düngern aus der Luft neu gefasst werden [15], [16].