Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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teln, Biozidprodukten oder Düngern aus der Luft ermöglichen wollen, müssen dafür kantonale Regelungen erlassen. Der Aufwand für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens lässt sich durch die Regelung der mit einem Gesuch vorzulegenden Unterlagen sowie weitreichender Mitwirkungspflichten der Gesuchsteller adäquat begrenzen. Zur Unterstützung eines einheitlichen Vollzugs wird der Bund Kriterien für die Ausnahmebewilligungen der Kantone festlegen. In der Schweiz gab es bisher in mehr als 20 Kantonen kein Bedürfnis für Sprühflüge. Rund 95 % der Sprühflugflächen betreffen lediglich zwei Kantone und die Anwendungen finden jedes Jahr meistens auf den selben Flächen statt.

5 Verhältnis zum internationalen Recht und Cassis de Dijon Prinzip

Der überwiegende Anteil der vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV verfolgt den Zweck, die Schweizer Bestimmungen an das EU-Recht oder an internationale Übereinkommen anzugleichen und dadurch Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz ein äquivalentes Schutzniveau wie in der EU sicher zu stellen. Insgesamt sind Anpassungen an neun Verordnungen, Richtlinien und Entscheide der EU vorgesehen. Die entsprechenden Erlasse und Dokumente sind in Kapitel 1 der vorliegenden Erläuterungen referenziert. Die Beweggründe für die Neuerungen in der EU, die Relation zum bestehenden Schweizer Recht und die Anpassungsvorschläge sind in den Kapiteln zu den Anhängen der ChemRRV, welche eine Änderung erfahren, detailliert erläutert.

Diejenigen Änderungen des Anhangs 1.7 ChemRRV über Quecksilber, die nicht aufgrund von Rechtserlassen in der EU vorgenommen werden, betreffen in erster Linie die Verfahren im Vollzug von bestehenden Verwendungsbeschränkungen und nicht Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Quecksilber. Auch im Bereich der Auftaumittel, für die in der EU keine harmonisierten Vorschriften existieren, werden ausschliesslich Verwendungsvorschriften geändert, wobei zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten geregelt werden.

Alle national motivierten Änderungen der ChemRRV stehen somit im Einklang mit den Vorgaben des Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) und dessen Vollzugsverordnung, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, SR 946.513.8).