Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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entsprechende Beschränkung in Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebis. Damit wird das Inverkehrbringen von Gegenständen verboten, welche Teile mit mehr als 1 mg eines eingangs genannten PAK bezogen auf 1 kg Kunststoff enthalten, wenn sie (i) für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und (ii) bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle länger oder „wiederholt für kürzere Zeit“ in Kontakt kommen. Wie in der EU werden aus Gründen der Durchsetzbarkeit Gegenstände von der Beschränkung ausgenommen, die bereits vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Lieferkette waren, d.h. bis zu einem Stichtag erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Gemäss Ziffer 6 Absatz 5 ist dies in der Schweiz der 1. Mai 2016.
Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 enthält auch Vorschriften für PAK-haltige Spielzeuge und Gegenstände für Kleinkinder und Säuglinge30. Sie werden im schweizerischen Recht in der Spielzeugverordnung (SR 817.023.11) und der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) umgesetzt. Sobald die Vorschriften implementiert sind, soll in der ChemRRV auf die Existenz und Gültigkeit dieser Regelungen im Lebensmittelrecht hingewiesen werden.
3.10 Kältemittel
Anh. 2.10 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b Nr. 3, Ziff. 2.2 Abs. 5 Bst. b und Abs. 6, Ziff. 2.2bis, Ziff. 2.3 Abs. 2 Bst. b, Ziff. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 - 5, Ziff. 7
Die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang 2.10 ChemRRV begründen sich mit den Erfahrungen im Vollzug, die aufgrund der letzten und früheren Änderungen dieses Anhangs gemacht wurden.
In Ziffer 1 Absatz 4 wird der Satzteil «eine Anlage besteht aus einem oder mehreren Kühlkreisläufen» durch «eine Anlage besteht aus sämtlichen Kühlkreisläufen» ersetzt.
Die bisherige Bestimmung in Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 3 bezweckt einzig, dass mit «in der Luft stabilen» Kältemitteln betriebene Gewerbekälteanlagen für die Minuskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Minuskühlung mit einer Pluskühlung kombinierbar ist. Der Vorschlag für eine Änderung bringt dies klar zum Ausdruck.
Um eine Ausnahmebewilligung von den Verboten nach Ziffer 2.1 vom BAFU zu erhalten, lautet eine der Voraussetzungen, dass nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2008+A1:2010, SN EN 378-2:2008+A1:2009 und SN EN 378-3:2008 ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels nicht eingehalten werden können (Ziff. 2.2 Abs. 5 Bst. a). Die genannten Normen über sicherheitstechnische Anforderungen an Kälteanlagen und Wärmepumpen sind zurzeit in Überarbeitung und werden auch in Zukunft angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die aktuell gültigen Normen möglichst zeitnah bezeichnet werden können. Dazu soll das BAFU die Kompetenz erhalten, die anzuwendenden Schweizer Normen über sicherheitstechnische Anforderungen an Kälteanlagen und
30 Um der Gefährdung von Kindern Rechnung zu tragen, wurde ein niedrigerer Grenzwert festgesetzt. Das Inverkehrbringen von Spielzeug und Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder, deren zugängliche Teile oder Gummiteile PAK in Konzentrationen von mehr als 0.5 mg/kg enthalten, wird verboten.