Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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Chrom(VI) in Lederwaren
Gemessen an der Häufigkeit des Auftretens von Sensibilisierungen zählt Chrom(VI) zu den wichtigsten Allergenen und ist gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/200832 offiziell klassiert als hautsensibilisierend.
Im Bereich der Lederverarbeitung werden Chrom(VI)-Verbindungen zwar nicht direkt zum Gerben von Leder eingesetzt. Bei einigen Gerbverfahren werden aber Chrom(III)- Verbindungen verwendet, um die Kollagen-Einheiten zu vernetzen und damit die Formbeständigkeit des Leders sowie seine Resistenz gegen mechanische Einwirkungen und gegen Hitze zu erhöhen. Je nach Verfahrensbedingungen beim Gerbprozess können aus den Chrom(III)-Verbindungen durch Oxidation in der Folge Chrom(VI)-Verbindungen entstehen. Das Bundesinstituts für Risikobewertung nimmt in einer Stellungnahme33 zu Chrom(VI) in Leder Bezug auf eine Studie, in der in mehr als der Hälfte der untersuchten Lederprodukte sechswertiges Chrom nachgewiesen wurde, bei einem Sechstel der Proben lag der Chrom(VI)-Gehalt sogar oberhalb von 10 mg je Kilogramm Leder.
Im Rahmen der Risikobeurteilung in der EU wurde gezeigt, dass Chrom(VI), das in Leder oder in Gegenständen mit Lederteilen enthalten ist, ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Ein Hautkontakt mit chromathaltigen Lederwaren kann zu neuen Sensibilisierungsfällen führen. Bei bereits sensibilisierten Personen können derartige Kontakte schon bei niedrigeren Konzentrationen, als für eine Sensibilisierung erforderlich wären, zu allergischen Reaktionen führen. Massnahmen auf europäischer Ebene wurden deshalb als erforderlich und zweckmässig erachtet.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 301/201434 wird per 1. Mai 2015 ein Verbot eingeführt für das Inverkehrbringen von Ledererzeugnissen und Erzeugnissen, die Lederteile enthalten, wenn diese mit der Haut in Berührung kommen und einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0.0003 %) aufweisen, bezogen auf das Trockengewicht des Leders. Davon ausgenommen ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Durchsetzbarkeit lediglich das Inverkehrbringen von gebrauchten Gegenständen, die vor dem 1. Mai 2015 bereits in den Endverbrauch gelangt waren (Second Hand Markt).
Der Grenzwert von 3 mg/kg Leder (0.0003 %) entspricht der derzeitigen Nachweisgrenze nach EN ISO 17075. Er liegt zwar höher als der „lowest observed adverse effect level (LOAEL)“, der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) geht aber davon aus, dass mit der vorgeschlagenen Beschränkung das Auftreten von rund 80 % neuer Fälle mit allergischer Dermatitis durch Kontakt mit lederhaltigen Gegenständen verhindert werden kann.
32 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. 33 BfR empfiehlt, Allergie auslösendes Chrom (VI) in Lederprodukten streng zu begrenzen (Stellungnahme Nr. 017/2007 des BfR vom 15. September 2006, aktualisiert am 24. Mai 2007).
34 Verordnung (EU) Nr. 301/2014 der Kommission vom 25. März 2014 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Chrom(VI)-Verbindungen, ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 1.