Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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2 Überblick über die Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV lassen sich wie folgt zusammenfassen.

EU-bedingte und durch das Völkerrecht (CLRTAP und POP COP) bedingte Änderungen:

 die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexachlorbutadien

(HCBD) und von Zubereitungen mit HCBD werden verboten. Gegenstände, die HCBD enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden;

 die bestehenden Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung von He-

xabromcyclododecanen (HBCDD) und von Zubereitungen mit HBCDD werden mit einem Verbot des Inverkehrbringens von Gegenständen, die HBCDD enthalten, ergänzt. Zudem wird die Herstellung von HBCDD verboten;

 das bestehende Verbot für das Inverkehrbringen abschliessend aufgeführter Produkt-

arten, die kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) enthalten, wird durch ein generelles Verbot des Inverkehrbringens SCCP-haltiger Zubereitungen und Gegenstände ersetzt. Zudem werden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP verboten;

 um den Bezug zum Völkerrecht offenkundig zu machen, werden persistente organi-

sche Schadstoffe im Sinne der POP- und CLRTAP-Konventionen separat in einem eigenen Anhang zusammengefasst;

 Chlor-Alkali-Elektrolyseanlagen dürfen ab Dezember 2017 nicht mehr mit der Queck-

silberzellen-Technologie betrieben werden;

 die Herstellung und das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Messinstrumente (Ba-

rometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, Tensiometer, Thermometer) werden verboten;

 die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Phenylquecksilberverbindungen

sowie von Zubereitungen und Gegenständen mit diesen Verbindungen werden verboten;

 der Grenzwert für Quecksilber in Knopfzellen wird von heute 2 % auf 0.0005 %

(5 mg Hg/kg) gesenkt;

 die bisher unbefristete Ausnahme von cadmiumhaltigen Gerätebatterien zur Verwen-

dung in schnurlosen Elektrowerkzeugen wird befristet.

 das Inverkehrbringen von Desodorierungsmitteln und Lufterfrischern, die 1,4-

Dichlorbenzol enthalten, wird verboten;

 in Ergänzung zu den bestehenden Vorschriften über die Limitierung von PAK in Rei-

fen wird das Inverkehrbringen von Gegenständen für die breite Öffentlichkeit verboten, wenn sie mehr als 1 mg/kg PAK in Kunststoff- oder Gummiteilen enthalten, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen;

 das Inverkehrbringen von chromathaltigen (Cr VI-haltigen) Lederartikeln, die mit der

Haut in Berührung kommen können, wird verboten;

 mit Verweis auf das EU-Recht wird die Liste der Bauteile von Fahrzeugen, welche

Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) enthalten dürfen, aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, dass diese Aktualisierung in Zukunft wie schon