Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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2 Überblick über die Änderungen
Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV lassen sich wie folgt zusammenfassen.
EU-bedingte und durch das Völkerrecht (CLRTAP und POP COP) bedingte Änderungen:
die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexachlorbutadien
(HCBD) und von Zubereitungen mit HCBD werden verboten. Gegenstände, die HCBD enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden;
die bestehenden Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung von He-
xabromcyclododecanen (HBCDD) und von Zubereitungen mit HBCDD werden mit einem Verbot des Inverkehrbringens von Gegenständen, die HBCDD enthalten, ergänzt. Zudem wird die Herstellung von HBCDD verboten;
das bestehende Verbot für das Inverkehrbringen abschliessend aufgeführter Produkt-
arten, die kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) enthalten, wird durch ein generelles Verbot des Inverkehrbringens SCCP-haltiger Zubereitungen und Gegenstände ersetzt. Zudem werden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP verboten;
um den Bezug zum Völkerrecht offenkundig zu machen, werden persistente organi-
sche Schadstoffe im Sinne der POP- und CLRTAP-Konventionen separat in einem eigenen Anhang zusammengefasst;
Chlor-Alkali-Elektrolyseanlagen dürfen ab Dezember 2017 nicht mehr mit der Queck-
silberzellen-Technologie betrieben werden;
die Herstellung und das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Messinstrumente (Ba-
rometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, Tensiometer, Thermometer) werden verboten;
die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Phenylquecksilberverbindungen
sowie von Zubereitungen und Gegenständen mit diesen Verbindungen werden verboten;
der Grenzwert für Quecksilber in Knopfzellen wird von heute 2 % auf 0.0005 %
(5 mg Hg/kg) gesenkt;
die bisher unbefristete Ausnahme von cadmiumhaltigen Gerätebatterien zur Verwen-
dung in schnurlosen Elektrowerkzeugen wird befristet.
das Inverkehrbringen von Desodorierungsmitteln und Lufterfrischern, die 1,4-
Dichlorbenzol enthalten, wird verboten;
in Ergänzung zu den bestehenden Vorschriften über die Limitierung von PAK in Rei-
fen wird das Inverkehrbringen von Gegenständen für die breite Öffentlichkeit verboten, wenn sie mehr als 1 mg/kg PAK in Kunststoff- oder Gummiteilen enthalten, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen;
das Inverkehrbringen von chromathaltigen (Cr VI-haltigen) Lederartikeln, die mit der
Haut in Berührung kommen können, wird verboten;
mit Verweis auf das EU-Recht wird die Liste der Bauteile von Fahrzeugen, welche
Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) enthalten dürfen, aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, dass diese Aktualisierung in Zukunft wie schon