Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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Schwermetallhaltige Werkstoffe und Bauteile, die laut Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG bis zu einem bestimmten Stichtag in Fahrzeuge eingebaut werden dürfen, werden wie bisher in den Übergangsbestimmungen der Ziffer 7 geregelt. Von praktischer Bedeutung für die Bewirtschaftung der inländischen Importlager ist die Klarstellung in Ziffer 7 Absatz 3, wonach Fahrzeuge, die bis zu einem Stichtag im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtskonform in Verkehr gebracht wurden, auch danach in die Schweiz importiert werden dürfen.
Ohne materiellen Auswirkungen sind die Änderungen in Ziffer 5.1. Hier wird einzig die Zitierweise der EU-Rechtsakte innerhalb der Verordnung vereinheitlicht.
3.14 Elektro- und Elektronikgeräte
Anh. 2.18 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c
Laut Ziffer 6 Absatz 1 Buchstabe b wird das BAFU ermächtigt, die Anhange III und IV der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-RL), welche die Ausnahmen der Schwermetallverbote in Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten regeln, an die jeweils gültige Fassung anzupassen. Gesetzestechnisch erfolgen solche Anpassungen durch eine Verordnung des Amtes, in welcher die Fussnoten in den entsprechenden Ziffern angepasst werden. Damit das BAFU die Kompetenz wahrnehmen kann, muss die in Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte RoHS-RL mit einer (zurzeit fehlenden) Fussnote versehen werden.
3.15 Änderung bestehenden Rechts
Die Erteilung einer Bewilligung für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft ist mit Gebühren verbunden. Nachdem vorgesehen ist, dass in Zukunft die Kantone derartige Bewilligungen erteilen, wird die Bestimmung über die Gebühr für die Bewilligung von Sprühflügen der Chemikaliengebührenverordnung (SR 813.153.1), welche bisher vom BAZL erteilt wurden, obsolet. Die Gebühren für solche Bewilligungen müssen diejenigen Kantone, die von dieser Kompetenz Gebrauch machen, im kantonalen Recht regeln.
4 Auswirkungen
4.1 Wirtschaft
Die neuen Einschränkungen und Verbote sind mehrheitlich spezifischer technischer Art und richten sich gezielt an spezielle Branchen. Demzufolge sind auch die Auswirkungen von Branche zu Branche unterschiedlich. Die Auswirkungen der Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Heute gilt die seit Ende des 19. Jahrhunderts praktizierte Chlor-Alkali-Elektrolyse
nach dem Quecksilber-Amalgamverfahren nicht als beste verfügbare Technik und soll deshalb Ende 2017 im Einklang mit dem EU-Recht auch in der Schweiz eingestellt werden. Als beste verfügbare Technologie ist das Membranverfahren anzusehen, das
kehrbringen als Ersatzteil Ziffer 5.3 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. Ziff. 5.5 Abs. 2 im Entwurf zu einer Änderung von Anh. 2.15).