Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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400 Mio. € geschätzt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der neu vorgeschlagenen Regulierung in der Schweiz nicht ebenso günstig wie in der EU ist.
Die mit dem Verbot von 1,4-Dichlorbenzol (1,4-DCB) in Desodorierungsmitteln und
Lufterfrischern entstehenden Mehrkosten in der EU werden mit 1.4 Mio. € bis 5.2 Mio. € angegeben. Letzterer Wert beruht auf der Annahme, dass die Käufer DCBhaltige Produkte präferenzieren und bereit sind, für diese einen höheren Preis zu zahlen, obwohl günstigere Substitute vorhanden sind. Der pro Kopf-Verbrauch in der EU von 1,4-DCB beträgt aktuell ca. 1.6 g und dürfte deutlich höher als in der Schweiz liegen. Laut Angaben im Schweizer Produktregister für Chemikalien wurden viele DCBhaltige Produkte in jüngerer Vergangenheit ausser Handel genommen. Aktuell werden höchstens drei DCB-haltige Desodorierungsmittel und Lufterfrischer vermarktet. Die Auswirkungen der neu vorgeschlagenen Regelung sind damit gering.
Das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCDD) wird in der Schweiz nicht
produziert. Hingegen werden in grossem Umfang HBCDD-haltige Zubereitungen für die Herstellung von Gegenständen, insbesondere von Dämmplatten, verwendet. Nach geltendem Recht ist dies bis zum 21. August 2015 möglich. Mit der Ausweitung des Verbots auf den Import HBCDD-haltiger Gegenstände entfällt für die inländischen Hersteller ein potentieller Wettbewerbsnachteil.
In der Schweiz werden keine kurzkettigen Chlorparaffine (SCCP) hergestellt oder
verwendet. Die im Einklang mit dem Völker- und EU-Recht vorgesehenen Herstellungs- und Verwendungsverbote haben somit keine praktischen Auswirkungen. Dies trifft auch für die Totalverbote im Umgang mit Hexachlorbutadien (HCBD) zu.
4.2 Bund und Kantone
Mit der vierten Revision der ChemRRV ändern sich die Aufgaben des Bundes nicht wesentlich. Der potentielle Mehraufwand ab dem Jahr 2018 für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen für die Verwendung quecksilberhaltiger Hilfsstoffe bei Herstellungsprozessen wird als gering eingeschätzt. Anhand der Erhebungen des BAFU zum Umgang mit Quecksilber in der Schweiz zeichnet sich ab, dass – wenn überhaupt – nur sehr wenige Firmen von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ein Ausnahmegesuch zu stellen. Die geänderten Vorschriften bei den Meldepflichten von Anlagen mit «in der Luft stabilen» Stoffen geben wieder, was in der Praxis schon stattfindet, sodass sich hier kein Mehraufwand für den Bund bzw. für die vom Bund im Einvernehmen mit den Kantonen sowie mit dem Schweizerischen Verein für Kältetechnik (SVK) und der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) beauftragte schweizerische Meldestelle ergibt. Ebenso ist der Aufwand für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für ozonschichtabbauende Löschmittel gering, da ihre Verwendung stark abgenommen hat und das Verfahren etabliert ist, weil es bereits für die Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen in anderen Anwendungen zum Einsatz kommt.
Die Liste der Einschränkungen und Verbote, deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, und damit der Vollzugsaufwand nehmen mit den neu vorgeschlagenen Beschränkungen zu.
Kantone, die in ihrem Hoheitsgebiet zukünftig das Ausbringen von Pflanzenschutzmit-