Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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werden. Die übrigen Übergangsbestimmungen zum Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 (bisher in Ziff. 7 Abs. 1 geregelt), werden inhaltlich nicht geändert.
Mindestbetrag der VEG pro Batterie, Meldestelle, Kostenbeteiligung bei VEG-
Befreiungen
Mit der Anpassung von Ziffer 6.1 Absatz 3 wird neu sichergestellt, dass die Aufwendungen der mit der Erhebung und Verwaltung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beauftragten privaten Organisation, welche mit der Gebührenbefreiung und der Tätigkeit als Meldestelle für die gebührenbefreiten Herstellerinnen und Hersteller zusammenhängen, von den Gebührenbefreiten angemessen entschädigt werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis und ist sachgerecht, weil der mit der Gebührenbefreiung zusammenhängende Aufwand der Organisation im Interesse dieser Herstellerinnen und Hersteller erfolgt. Dementsprechend wird die Kostenbeteiligung neu explizit als Voraussetzung für die Gebührenbefreiung genannt.
Die Ziffer 6.2 führt neu eine Mindesthöhe für die vorgezogene Entsorgungsgebühr von 3 Rappen pro Batterie, also pro Stück ein. Die Höhe der Gebühr wird in der Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien („Gebührenverordnung“, SR 814.670.1) als Frankenbetrag pro kg gebührenbelastete Batterien angegeben. Werden daraus die Gebühren für die einzelnen Batterietypen pro Stück errechnet, können bei sehr kleinen und leichten Batterien Beträge resultieren, die für die Deckung der Entsorgungskosten zu niedrig sind. Deshalb soll neu ein Mindestbetrag pro Batterie von 0.03 Franken eingeführt werden. Für sehr leichte Batterien bedeutet das eine Abweichung von dem in Ziffer 6.2 Absatz 1 festgelegten Höchstbetrag von 7 Franken pro kg. Mit einer anschliessenden Revision der „Gebührenverordnung“ soll der Mindestbetrag von 0.03 Franken pro Batterie auch in diese Verordnung aufgenommen werden.
In Ziffer 6.3 Abs. 2 ist die Meldepflicht der von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr befreiten Herstellerinnen festgelegt. Sie umfasst insbesondere die Meldung der Mengen der in Verkehr gebrachten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte. Neu wird festgelegt, dass die private Organisation zur Verwaltung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auch die Meldestelle für die von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr befreiten Herstellerinnen ist. Damit werden die administrativen Aufwendungen der Branche und die Kosten minimiert (nur eine Meldestelle).
3.13 Besondere Bestimmungen zu Metallen
Anh. 2.16 Ziff. 1bis, Ziff. 5.1, Ziff. 5.3, Ziff. 5.5 Abs. 1 – 2, Ziff. 7 Abs. 2 – 4
Der Entwurf zu einer Änderung von Anhang 2.16 umfasst neue Vorschriften über chromathaltige Lederwaren und eine Aktualisierung der EU-Liste über die Zulässigkeit schwermetallhaltiger Bauteile in Fahrzeugen einschliesslich der Möglichkeit, dass diese Aktualisierung in Zukunft auf Amtsstufe vorgenommen werden kann.