Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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 Ziffer 3.3 enthält die Ausnahmen: danach gelten die Verbote nicht für Stoffe und Zu-

bereitungen für Analyse- und Forschungszwecke.

 Laut den Übergangsbestimmungen im allgemeinen Teil und in Ziffer 4 ist vorgesehen,

dass die Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von HBCDD sowie von Stoffen und Zubereitungen, die HBCDD enthalten, am 21. August 2015 in Kraft treten. Abweichend davon dürfen Gegenstände, die bis zu diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht worden sind, ausverkauft und verwendet werden (Ziff. 4 Bst. a). Dies betrifft Gegenstände, die bis zum Stichtag entweder importiert oder von einem Schweizer Hersteller zur Weitervermarktung abgegeben wurden. Zudem dürfen bei Bauarbeiten anfallende Abschnitte von neuen EPS- und XPS-Dämmplatten, die vor dem 21. August 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, für die Herstellung von neuen Dämmplatten verwendet (rezykliert) werden (Ziff. 4 Bst. b).

3.5 Textilwasch- und Reinigungsmittel

Anh. 2.1 und 2.2 jeweils Ziff. 3 Abs. 3bis - 4

In der EU wurde die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel durch die Verord-

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nung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel abgelöst . Entsprechend müssen die Verweise auf die bisherige Richtlinie in den Anhängen 2.1 und 2.2 jeweils in Ziffer 3 Absatz 4 angepasst werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden: wie bisher müssen in den Produkten enthaltene Duftstoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel aufgeführt sind, in der besonderen Kennzeichnung von Textilwaschmitteln und Reinigungsmitteln namentlich aufgeführt werden. Diese Regelung betrifft derzeit 26 Stoffe. Im Wortlaut der Absätze 4 wird neu direkt auf die jeweiligen Referenznummern der Einträge allergener Duftstoffe in der Spalte a des Stoffverzeichnisses von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel verwiesen. Dies ist deshalb Adressaten freundlicher, weil im Anhang III dieser Verordnung neben allergenen Duftstoffen auch andere Stoffe verzeichnet sind und weil sich aus den Einträgen in diesem Anhang nicht direkt entnehmen lässt, bei welchen Stoffen es sich um Duftstoffe mit allergenen Eigenschaften handelt.

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation (stakeholder consultation) über einen Vorschlag zur Änderung der Regelung von allergenen Duftstoffen in der Verordnung EG Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel durchgeführt. Diese dauerte vom 13.2. bis 14.5.2014 und sieht vor, zusätzlich zu den 26 bereits im Anhang III gelisteten allergenen Duftstoffe weitere allergene Duftstoffe in diesen Anhang aufzunehmen. Siehe dazu die Information der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission (nur in Englisch verfügbar): Public consultation on fragrance allergens in the framework of Regulation (EC) No. 1223/2009. Sofern die EU eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zur Aufnahme weiterer allergener Duftstoffe in Anhang III erlässt, bevor der Bundesrat über die vorliegende Änderungsvorlage der

14 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 358/2014, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5.