Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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wegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 USG in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) zu.

Nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 USG ist nämlich diejenige Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Eine solche Konstellation liegt noch vor, da gemäss Art. 13 VVR das Abwerfen oder Versprühen von Zubereitungen und Gegenständen aus der Luft einer Bewilligungspflicht unterstellt ist, die das BAZL vollzieht, welches dabei mithin auch für den Vollzug der diesbezüglichen Vorgaben der ChemRRV (Art. 4 Bst. b) zuständig ist.

Mit dem bilateralen Abkommen über den Luftverkehr sowie der Mitgliedschaft in der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat sich die Schweiz jedoch verpflichtet, die europäische Gesetzgebung im Bereich der Flugsicherheit zu übernehmen, so auch die Vorschriften über die Luftsicherheit23. Luftrechtlich werden Sprühflüge künftig im Rahmen der Regeln über sog. „Specialized Operations“ der flugbetrieblichen Vorschriften geregelt. Das Recht zur Ausführung von Sprühflügen ist dabei Bestandteil der Grundzertifizierung eines Flugbetriebs und gilt EU-weit auf unbestimmte Zeit ohne zusätzliche Bewilligung im Einzelfall. Auf das Zertifikat besteht Rechtsanspruch, sofern die luftrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind24. Damit entfällt in Zukunft die heutige Einzelfallbewilligung nach Artikel 13 VVR. Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 USG determiniert deshalb dann auch nicht mehr die Zuständigkeit des BAZL (oder diejenige einer anderen Bundesbehörde in diesem Regelungsbereich).

Noch ist grundsätzlich offen, ob und ggf. welche Kantone überhaupt eigene Regelungen über Sprühflüge erlassen. Erfolgt eine solche kantonale Regelung, wird diese auch die Frage der Vollzugszuständigkeiten zu beantworten haben.

Dabei versteht sich von selbst, dass künftig nicht mehr eine Bundesbehörde (etwaige kantonalrechtliche) Sprühflugbewillligungen erteilen wird. Zudem haben die bisherigen Vollzugserfahrungen gezeigt, dass sich die Bundeszuständigkeit nicht bewährt hat, zumal die Auswirkungen von Sprühflügen regional ohnehin sehr begrenzt sind.

Ob eine Sprühflugbewilligung erteilt werden wird, werden die Kantone ggf. von verschiedenen Voraussetzungen abhängig machen (dazu siehe weiter oben). Die Beurteilung der wichtigsten Bewilligungsvoraussetzungen erfordert zwingend „vor-Ort-Kenntnisse“, nämlich die Frage der Verträglichkeit für die Umwelt und der vor Ort betroffenen Menschen sowie der spezifischen Massnahmen zum Schutz der Umwelt. Diese Beurteilung kann tatsächlich und vernünftigerweise nur eine kantonale Behörde leisten.

23 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

24 Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1.