Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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Wärmepumpen im Bundesblatt zu veröffentlichen (Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Bst. a).
Mit der neuen Vorschrift in Ziffer 2.2bis über Betreiber- und Informationspflichten für Anlagen, die von einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 5 profitieren, soll der Vollzug gestärkt werden. Danach muss sich der Betreiber einer Anlage vergewissern, ob eine Bewilligung vorliegt (Ziff. 2.2bis Abs. 1). Der Inverkehrbringer einer Anlage seinerseits muss dem Anlagenbetreiber unentgeltlich eine Kopie der Ausnahmebewilligung zur Verfügung stellen (Ziff. 2.2bis Abs. 2).
Die Bestimmung in Ziffer 2.3 Absatz 2 Buchstabe b legt heute ein Einsatzverbot luftgekühlter Verflüssiger in Anlagen mit einer Kälteleistung über 100 kW fest, wenn die Anlagen ein «in der Luft stabiles» Kältemittel mit einem Treibhauspotential (GWP) von mehr als 2000 enthalten. Die neue Regelung soll flexibler ausgestaltet werden: Anstelle des starren Verbots sind neu auf die Kälteleistung bezogene Mengenbegrenzungen für «in der Luft stabile» Kältemittel mit GWP > 1500 bzw. GWP ≤ 1500 von 0.18 kg bzw. 0.3 kg pro Kilowatt Kälteleistung vorgesehen. Das vorgeschlagene Regelungskonzept und die genannten Limiten wurde mit Experten der massgebenden Branchenverbände (Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS, Proklima, Gebäudetechnikverband Suissetec, Schweizerischer Verein für Kältetechnik SVK, Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren SWKI) abgesprochen.
Um den für den Vollzug zuständigen kantonalen Fachstellen die Arbeit bei der Überprüfung der Einhaltung der Verbote von mit «in der Luft stabilen Kältemitteln» betriebenen Anlagen ab einer bestimmten Kälteleistung zu erleichtern, wird die heutige Pflicht der Meldung u.a. von Art und Standort einer Anlage (Ziff. 5 Abs. 2 Bst. b) dahingehend ergänzt, dass auch die Kälteleistung einer Anlage gemeldet werden muss. Die neuen Absätze 4 und 5 über die Nummernzuteilung durch das BAFU und das Aufbringen der Nummern auf den Anlagen geben wieder, was in der Praxis bereits stattfindet.
Bei den Übergangsbestimmungen in Ziffer 7 werden die Fristen in Absatz 2 (bis Ende Dezember 2014) für das zulässige Inverkehrbringen, die Ausfuhr und Nachfüllung in Geräte und Anlagen von Kältemitteln mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bei dem vorgesehenen grundsätzlichen Inkrafttreten dieser Revision der ChemRRV im Mai 2015 abgelaufen sein. Der Absatz kann deshalb aufgehoben werden. Dies trifft auch für Absatz 3 zu, der das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von vor dem 1. Januar 2002 hergestellten Geräten und Anlagen, die mit den oben genannten Kältemitteln arbeiten, noch erlaubt. Nachdem die Kältemittel Ende 2014 Totalverboten unterliegen, besteht auch kein Bedarf mehr für eine Ausnahmeregelung für Geräte und Anlagen mit den fraglichen Kältemitteln. Darüber hinaus besteht kein Bedarf mehr für die Übergangsbestimmung in Absatz 5 über Wärmepumpen für Wohnbauten, weil die Ziffer 3.3, auf welche der Absatz 5 inzwischen aufgehoben worden ist. Demgegenüber ist eine neue Übergangsbestimmung notwendig für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg «in der Luft stabilen» Kältemitteln, deren Erstellung aufgrund des bis zum 30. November 2013 geltenden Rechts bewilligt wurden. Solche Anlagen dürfen laut Vorschlag noch bis zum 31. Dezember 2016 erstellt werden (Ziff. 7 Abs. 2). Diese Übergangsfrist ist genügend lange, damit Anlagen, für die eine Baugenehmigung vorliegt, auch erstellt werden können. Ziffer 7 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen entspricht schliesslich der heutigen Ziffer 7 Absatz 4.