Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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3.11 Löschmittel

Anh. 2.11 Ziff. 3 und Ziff. 7 Abs. 3

Der Vorschlag zu einer Änderung von Anhang 2.11 über Löschmittel regelt die Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Löschmitteln analog jener ozonschichtabbauender Stoffe in Ziffer 4 Anhang 1.4. Die Angleichung der Ausfuhrbestimmungen ist angezeigt, da es sich bei ozonschichtabbauenden Löschmitteln in der Regel um reine Halone (vollständig halogenierte bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. c Anh. 1.4) handelt, und diese im Falle einer Ausfuhr nicht anders als andere ozonschichtabbauende Stoffe behandelt werden sollen. Materiell entsprechen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung dem geltenden Recht (Ziff. 3.3 Abs. 3). Über die bestehenden Vorschriften hinaus soll die Ausfuhr von Gegenständen und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind, verboten werden (Ziff. 3.1 Bst. c). Das Verbot gilt nicht für Geräte und Anlagen zur Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann (Ziff. 3.2 Abs. 1).

3.12 Batterien

Anh. 2.15 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c, Ziff. 6.1 Abs. 3, Ziff. 6.2, Ziff. 6.3 Abs. 2 und Ziff. 7 Abs. 1 und 1bis

Im Entwurf zu einer Änderung von Anhang 2.15 werden die bisherigen Einschränkungen über das Inverkehrbringen von Batterien, die Quecksilber und Cadmium enthalten, weiter verschärft. Zusätzlich erfolgen folgende Anpassungen: Festlegung eines Mindestbetrags der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) pro Batterie, Bezeichnung der privaten Organisation, welche die VEG verwaltet, als Meldestelle und angemessene Beteiligung der von der VEG befreiten Branchen an den diesbezüglichen Kosten der privaten Organisation.

Quecksilber und Cadmium in Batterien

Laut Ziffer 2 Absätze 1 und 2 des Anhangs 2.15 ChemRRV betragen die in Batterien zulässigen Schwermetall-Gehalte 5 mg Quecksilber (Hg) und 20 mg Cadmium (Cd) pro kg. Das Inverkehrbringen von Batterien, die diese Grenzwerte nicht einhalten, ist verboten. Ziffer 3 Absätze 1 und 2 regeln die Ausnahmen von diesen Verboten. Danach dürfen Knopfzellen bis 20‘000 mg Hg/kg enthalten (Abs. 1). Das Verbot Cd-haltiger Gerätebatterien gilt nicht für Not- und Alarmsysteme einschliesslich Notbeleuchtungen (Abs. 2 Bst. a), medizinische Geräte (Abs. 2 Bst. b) und sog. schnurlose Elektrowerkzeuge. Letztere sind handgehaltene, batteriebetriebene Elektrowerkzeuge für Instandhaltungs-, Bau- und Gartenarbeiten (Abs. 2 Bst. c). Der Entwurf zu einer Änderung von Anhang 2.15 sieht nun vor, im Einklang mit dem EU-Recht31 für Quecksilber die Ausnahme

31 Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akku-