Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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3.7 Ausbringen von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern aus der Luft

Anh. 2.6a (neu)

Verbot

Umweltrechtlich sind Sprühflüge in der EU Gegenstand der Richtlinie 2009/128/EG22. Danach ist das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Die Mitgliedstaaten können in besonderen Fällen und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Ausnahmen genehmigen. Sie kommen allenfalls in schwer zugänglichen Gebieten und an steilen Hanglagen in Betracht, wenn eine Behandlung vom Boden aus kaum möglich ist oder eine Ausbringung aus der Luft die Gesundheit der Menschen wesentlich weniger gefährdet. Sprühflüge sollen in der Schweiz bundesrechtlich ebenfalls verboten und nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Damit wird der Schutz der Umwelt und des Menschen erhöht und der Regelung der EU angepasst.

Durch Sprühflüge wird das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vieler verschiedener Anwender auf ein Unternehmen zentralisiert und professionalisiert. Somit kann das Risiko einer unsachgemässen Anwendung reduziert und die Lärmemissionen können auf wenige Stunden und Tage im Jahr konzentriert werden. Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft besteht für die Anwender ein wesentlich geringeres Expositionsrisiko.

Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten oder Düngern aus der Luft führt jedoch grundsätzlich zu einer höheren Abdrift als das Ausbringen vom Boden aus und ist teilweise weniger wirksam. Wenn eine Anwendung vom Boden aus praktikabel und mit geeigneteren fahrbaren Geräten möglich und zumutbar ist, müssen nach Sinn und Zweck von Artikel 71 Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) solche Geräte eingesetzt werden.

Bisher wurden Bewilligungen nach den Artikeln 4 – 6 ChemRRV für das Ausbringen aus der Luft in Feuchtgebieten zur Bekämpfung von Stechmücken sowie zur Behandlung von steilen Reblagen der Westschweiz erteilt. In mehr als 20 Kantonen gab es bisher kein Bedürfnis für Sprühflüge. Ca. 95% der Sprühflugflächen betreffen lediglich zwei Kantone.

Im Lichte dieser Ausführungen sieht der Entwurf des Anhangs 2.6a wie in der EU ein grundsätzliches Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten oder Düngern aus der Luft vor.

Option für kantonale Regelungen

In einzelnen Kantonen bestand allerdings in der Vergangenheit ein ausgeprägtes Interesse an der Durchführung von Sprühflügen. Darauf soll auch künftig Rücksicht genommen werden, allerdings nicht bedingungslos. So wird den Kantonen die Möglichkeit eröffnet, abweichende Regelungen zu dem grundsätzlichen Verbot zu erlassen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass solche Regelungen eine Bewilligungspflicht einführen

22 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.