Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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zess erfolgte im Februar 2011 die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung . In Anhang XIV aufgenommene Stoffe und diese enthaltende Zubereitungen dürfen ab einem festgelegten Zeitpunkt (Ablauftermin, engl. „sunset date“) nicht mehr in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die EU-Regelungen über zulassungspflichtige Stoffe sind in der Schweiz mit der letzten Änderung der ChemRRV vom 7. November 2012 mit dem neuen Anhang 1.17 umgesetzt worden. Somit dürfen nach geltendem Recht sowohl in der Schweiz wie in der EU HBCDD und HBCDD-haltige Zubereitungen, worunter z.B. HBCDD-haltige Polystyrol-Granulate für die Herstellung von Dämmplatten fallen, ab dem 21. August 2015 nicht mehr in Verkehr gebracht und verwendet werden, ausser es wurde (in der Regel 18 Monate) zuvor von einem oder mehreren Unternehmen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Gesuch um eine Zulassung für die weitere Vermarktung und Verwendung eingereicht und die Kommission hätte in der Folge eine Zulassung für eine oder mehrere bestimmte Verwendungen erteilt. Bis zum Stichtag am 21. Februar 2014 ging in der EU ein Gesuch für die Verwendung von HBCDD für die Herstellung von Granulaten aus expandiertem Polystyrol (EPS-Granulate) und das Aufschäumen solcher Granulate für die Herstellung von EPS-Dämmplatten für den Einsatz am Bau ein. Gemäss Antragssteller sei insbesondere nicht gewährleistet, dass bis August 2015 die Produktionskapazitäten für Alternativen zu HBCDD ausreichend seien. Demgegenüber hat eine Umfrage im Herbst 2013 bei Schweizer Herstellern und Importeuren von HBCDD-haltigen Kunststoffen ergeben, dass die Umstellung von HBCDD auf ein alternatives polymeres Flammschutzmittel in allen Anwendungsgebieten weit fortgeschritten ist. Laut einer Pressemitteilung vom November 2013 des Fachverbands der Schweizer EPS-Dämmplattenhersteller, die rund 80 % des Inlandbedarfs absetzen, werden bereits Mitte 2014 alle ausgelieferten EPS-Dämmplatten HBCDD-frei sein. Darüber hinaus hätten umfangreich durchgeführte Tests der Industrie gezeigt, dass die Substitution von HBCDD durch das polymere Flammschutzmittel keinerlei negative Auswirkungen auf die wärmedämmenden und physikalischen Eigenschaften (einschliesslich des Brandverhaltens) von EPS Dämmstoff hätten11.
An der sechsten Vertragsparteienkonferenz (COP6) zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) wurde im Mai 2013 beschlossen, HBCDD in den Anhang A der POP-Konvention aufzunehmen. Damit wird die Herstellung von HBCDD und von HBCDD-haltigen Produkten jeglicher Art verboten. In einer Übergangszeit können die Vertragsparteien für HBCDD-haltige Dämmplatten aus expandiertem (EPS) und extrudiertem Polystyrol (XPS) für den Einsatz am Bau spezifische Ausnahmen in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass eine entsprechende Absicht zuvor beim Sekretariat der POP-Konvention notifiziert wurde. Aufgrund des Beschlusses der COP6 besteht Änderungsbedarf in der ChemRRV, weil ein Verbot der Herstellung von HBCDD und des Inverkehrbringens HBCDD-haltiger Gegenstände zurzeit fehlt. Unter das Inverkehrbringen fallen beispielsweise der Import endgefertigter EPS- und XPS-
10 Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 2.
11 http://www.epsschweiz.ch > HBCD (zuletzt aufgerufen am 24.06.2014).