Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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3 Die Regelungen im Einzelnen
3.1 Persistente organische Schadstoffe
Anh. 1.1 Neufassung
In der Neufassung von Anhang 1.1 werden persistente organische Schadstoffe geregelt, die entweder im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) oder im Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) betreffend persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind. Damit soll der Bezug zum Völkerrecht hergestellt werden. In der EU sind solche Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) geregelt. Stoffe, die (zurzeit) nicht in den genannten Übereinkommen, jedoch im aktuell gültigen Anhang 1.1 aufgelistet sind, finden sich im Entwurf der Neufassung des Anhangs 1.2 (chlorierte organische Stoffe) wieder.
Gegenüber dem geltenden Recht sollen neu Hexachlorbutadien, kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor-) und Hexabromcyclododecane (HBCDD) in die Liste der geregelten Stoffe aufgenommen werden. Die materiellen Bestimmungen für letztere sind in Anhang 1.9 über Stoffe mit flammhemmender Wirkung festgelegt und werden in Kapitel 3.4 erläutert. Darüber hinaus werden die heute in der ChemRRV bei Gegenständen auf Textil- und Lederwaren beschränkten Verbote auf Gegenstände jeglicher Art ausgedehnt. Die Ausweitung des Geltungsbereichs des Verbots hat zwar materiell keine Bedeutung, ist jedoch notwendig, um die Anforderungen der Konventionen auch formal zu erfüllen.
Ende 2009 beschloss das CLRTAP-Exekutivorgan, Hexachlorbutadien und kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) in das Protokoll aufzunehmen. In der EU wurden diese Stoffe mit der Verordnung (EU) Nr. 519/2012 vom 19. Juni 2012 in die POP-Verordnung übernommen. In der Schweiz sind heute bereits weitgehende Einschränkungen für das Inverkehrbringen SCCP-haltiger Produkte in Anhang 1.2 ChemRRV festgelegt. Die Liste der verbotenen Produkte umfasst alle bekannten Einsatzgebiete von SCCP. Insofern hat die Überführung in ein Verbot des Inverkehrbringens SCCP-haltiger Zubereitungen und Gegenstände jeglicher Art keine materielle Relevanz. SCCP werden in der Schweiz nicht hergestellt. Aus einer zwischen 2009 und 2011 durchgeführten Marktüberwachungskampagne der Bundesbehörden sind zudem keine Schweizer Betriebe bekannt, die SCCP zur Herstellung von Produkten verwenden. Damit haben auch die Verbote der Herstellung und Verwendung von SCCP keine Auswirkungen für die Industrie. Wie schon heute festgelegt dürfen Stoffe, Zubereitungen und Bestandteile von Gegenständen bis 1 % SCCP enthalten. Dieser Wert ist nicht als „unvermeidliche Verunreinigung“ aufzufassen; welcher Anteil unvermeidlich ist, wird zurzeit in verschiedenen Forschungsprojekten in der EU und in der Schweiz abgeklärt.
Die ChemRRV enthält bislang keine Vorschriften über Hexachlorbutadien (HCBD). Seine Herstellung wurde in Europa und Nordamerika bereits seit längerer Zeit eingestellt. Die neue Regelung bezweckt primär, dass die Produktion von HCBD nicht wieder aufge-