Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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Dämmplatten oder die Abgabe solcher Dämmplatten, bei deren Herstellung im Inland HBCDD-haltige Dämmplattenabfälle verwertet werden.

Weil der vollständige Ersatz von HBCDD in der Schweiz bis zum August 2015 möglich ist, besteht für die Schweiz kein Anlass, die Verwendung von HBCDD für die Herstellung von EPS-Dämmplatten zuzulassen, wie dies in der EU beantragt wurde. Aus diesem Grund wird der Eintrag von HBCDD in der Liste der Stoffe von Ziffer 5 Absatz 1 Nummer 3 Anhang 1.17 aufgehoben. Die materiellen Bestimmungen über HBCDD finden sich somit ausschliesslich in Anhang 1.9.

Desgleichen ist es auch nicht notwendig, eine zeitlich befristete Ausnahme für Bauplatten beim Sekretariat der Stockholmer Konvention zu notifizieren, wie dies die COP6 den

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Vertragsparteien bei Bedarf zugestehen würde . Weiter sehen die Bestimmungen in der Schweiz gestützt auf die Vorgaben der POP-Konvention keine Ausnahme für ein Recycling von HBCDD-haltigen Abfällen vor. HBCDD in genutzten Produkten soll, wenn diese zu Abfall werden, ein für alle Mal aus der Anthroposphäre entfernt werden. Als Entsorgungsweg offen bleibt somit nach dem heutigen Stand der Technik einzig die thermische Verwertung. Bei der Verbrennung HBCDD-haltiger Kunststoffe, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen, werden einerseits HBCDD vollständig mineralisiert und andererseits lässt sich der Energieinhalt der Kunststoffe zur Produktion von Wärme, Dampf oder Strom nutzen. Mit dieser energetischen Gutschrift verkürzt sich im Falle der EPS- und XPS-Wärmedämmplatten die bezogen auf die Lebensdauer ohnehin schon kurze energetische Amortisationsdauer weiter. In einer Übergangsphase ist das Recycling von Bauplattenabschnitten, die bei der Montage neuer Platten anfallen, die vor dem Verbot ausgeliefert wurden und noch HBCDD enthalten, erlaubt.

Der Entwurf zu einer Änderung von Anhang 1.9 sieht im Detail folgende Bestimmungen über HBCDD vor:

 Ziffer 3.1 enthält eine Auflistung jener HBCDD, die laut COP6 unter die Regelung

fallen. HBCDD in technischen Reinheitsgraden wird durch Bromierung von Cyclododeca-1,5,9-trien erhalten. Die Bromierung liefert theoretisch 16 Stereoisomere des 1,2,5,6,9,10-HBCDD, nämlich 6 Paare von Enantiomeren und vier meso-Formen. Das kommerziell hergestellte Produkt besteht zur Hauptsache aus γ-HBCDD (75 % bis 89 %), während α-HBCDD und β-HBCDD in deutlich tieferen Anteilen vorliegen 13

(10 % - 13 % bzw. 1 % - 12 %) .

 Ziffer 3.2 enthält die Verbotsbestimmungen: die Herstellung, das Inverkehrbringen

und die Verwendung von HBCDD sowie von Stoffen und Zubereitungen, die HBCDD nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten, wird verboten (Ziff. 3.2 Abs. 1 Bst. a – b). Für neue Gegenstände mit geregelten HBCDD wird ein Verbot des Inverkehrbringens festgelegt (Ziff 3.2 Abs. 2). Mit Flammschutzmitteln behandelte Teile dürfen nur unvermeidliche Verunreinigungen an HBCDD enthalten.

12 Spezifische Ausnahmen sind zeitlich befristet und können jeweils nach Ablauf der Frist von einer Vertragspartei nur beansprucht werden, wenn sie durch einen Beschluss der COP verlängert werden.

13 Covaci, A., Gerecke, A.C., Law, R.J., Voorspoels, S., Kohler, M., Heeb, N.V., Leslie, H., Allchin, C.R., De Boer, J., 2006. Hexabromcyclododecanes (HBCDDs) in the Environment and Humans: A Review. Vol. 40, No. 12 / Environmental Science & Technology.