Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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In Ziffer 1.1 Absätze 4 – 5 werden die eingangs erwähnten Phenylquecksilber-Verbindungen mit Einsatz insbesondere in der Verarbeitung von Zwei-Komponenten-Systemen auf Polyurethan (PUR)-Basis geregelt. In Absatz 4 Buchstaben a – e sind jene fünf Verbindungen aufgelistet, die nachweislich für die PUR-Verarbeitung eingesetzt werden. Die Verbindungen und Zubereitungen, die mehr als 0.01 Masse-% Hg in Form der Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Gemäss Absatz 5 dürfen auch Gegenstände, welche die Verbindungen in einem Gehalt von 0.01 Masse-% Hg oder mehr enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

Ziffer 1.1 Absatz 6 weist darauf hin, dass zusätzliche Vorschriften über Quecksilber in Batterien (Anhang 2.15), Verpackungen und Fahrzeugen (Anhang 2.16), Holzwerkstoffen (Anhang 2.17) und in Elektro- und Elektronikgeräten einschliesslich der Entladungslampen (Anhang 2.18) zu beachten sind.

In Ziffer 1.2 Buchstaben a – d sind die Verwendungsbeschränkungen festgelegt:

 nach Buchstabe a dürfen elementares Quecksilber, seine Verbindungen und queck-

silberhaltige Zubereitungen, worunter z.B. Amalgame fallen, nicht für die Herstellung Hg-haltiger Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände verwendet werden, die nach Ziffer 1.1, vorbehältlich der Ausnahmen in Ziffer 2.1, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

 wie nach geltendem Recht darf gemäss Buchstabe b Dentalamalgam nur verwendet

werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Gemäss Schätzungen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) trifft das bei weniger als 1 % der gelegten Füllungen zu. Die Verwendungsbeschränkung von Dentalamalgam ist ausschliesslich dem Umweltschutz geschuldet. Ziel ist, dass die amalgambedingten Hg-Einträge in Abfälle, Abwässer und in die Umwelt eingestellt werden; aufgrund der Vielzahl früher applizierter Füllungen und ihrer langen Lebensdauer sind sie zurzeit noch anhaltend;

 Buchstabe c legt das Verwendungsverbot von metallischem Quecksilber für die Chlor-

Alkali-Elektrolyse8 fest. Dies bedeutet, dass die in der Schweiz noch nach dem Quecksilber-Amalgamverfahren arbeitende Anlage stillgelegt und durch eine nach einem anderen Verfahren arbeitende Chlor-Alkali-Elektrolyse-Anlage ersetzt werden muss;

 in Buchstabe d werden bei chemischen Synthesen eingesetzte quecksilberhaltige

Hilfsstoffe („Katalysatoren“) geregelt. Betroffen sind Betriebe, die Synthesen mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen im industriellen Massstab durchführen.

Ziffer 2.1 Absätze 1 – 2 regeln in die Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens:

 nach Absatz 1 gelten die Verbote nicht für Blutdruckmessgeräte, die als Bezugsnor-

mal zur Validierung quecksilberfreier Geräte dienen (Bst. a) und für Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden (Bst. b).

8 Der Begriff Chlor-Alkali-Elektrolyse umfasst die Elektrolyse sowohl von Natrium- wie Kaliumchloridlösungen. Bei der Verwendung von Quecksilber im Amalgamverfahren entstehen NaOH oder KOH bzw. Alkoholate, wenn im Amalgamzersetzer Wasser bzw. Alkohole (Methanol oder Ethanol) eingesetzt werden.