Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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genstände verwendeten Rohstoffen, allen voran in den genannten Weichmacherölen und auch in Industrieruss.

Eine vom Bundesinstitut für Risikobewertung durchgeführte Bewertung27 hat für zahlreiche Verbraucherprodukte eine gesundheitlich bedenkliche Belastung mit PAK aufgezeigt. Gleichzeitig wiesen aber auch viele Produkte vergleichsweise geringe PAK-Gehalte auf, ein Indiz dafür, dass der Einsatz PAK-armer Materialien in Verbraucherprdoukten grundsätzlich möglich ist. Die im Rahmen des Beschränkungsverfahrens unter REACH durchgeführte Risikobewertung kam zum Schluss, dass von Gegenständen, die PAK enthalten, ein Risiko für die Verbraucher ausgeht. Diese Schlussfolgerung basierte auf dem geschätzten Hautkontakt mit PAK (Leitsubstanz Benzo[a]pyren für die Toxizität) bei der Verwendung bestimmter Gegenstände für Verbraucher unter den als schlimmstmöglich angenommenen realistischen Nutzungsbedingungen (worst case scenario).

Um die Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber PAK in Verbraucherprodukten zu schützen, werden deshalb mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/201328 Grenzwerte für den PAK-Gehalt der zugänglichen Kunststoff- bzw. Gummiteile von solchen Gegenständen festgesetzt und es wird deren Inverkehrbringen verboten, wenn sie einen der obgenannten PAK in einer Konzentration über 1 mg/kg Kunststoff enthalten.

Unter die Beschränkungen sollen nur diejenigen Gegenstände fallen, deren PAK-haltige Teile bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder „wiederholt für kurze Zeit“ mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Dieses „Expositionskriterium“ erfüllen namentlich Sportgeräte wie Fahrräder, Schläger, Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen, Werkzeuge für den privaten Gebrauch, Bekleidung, Schuhe, Handschuhe, Sportkleidung, Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder. Gegenstände oder deren Bestandteile, die hingegen nur kurz und selten mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen, fallen nicht unter die Beschränkung, da die darauf beruhende PAK-Exposition unbedeutend ist. Zur Präzisierung dieses „Expositionskriteriums“ ist eine Wegleitung in Vorbereitung.

Alternative Rohstoffe, die geringe Mengen an PAK enthalten, sind bereits heute auf dem Markt verfügbar. Dazu gehören Industrieruss und Öle, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/201129 erfüllen.

Um auch in der Schweiz die Verbraucher vor kritischen Expositionen durch PAK in Gegenständen zu schützen, enthält der Entwurf für eine Änderung von Anhang 2.9 eine

27 Krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Verbraucherschutzprodukten sollen EU-weit reguliert werden – Risikobewertung des BfR im Rahmen eines eines Beschränkungsvorschlages unter REACH (Stellungnahme Nr. 032/2010 des BfR vom 26. Juli 2010).

28 Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe,. ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 69.

29 Verordnung (EU) Nr. 10/2011 vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.