Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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ChemRRV entscheidet, würde der Änderungserlass der EU in diese Vorlage zur Änderung der ChemRRV integriert.

Auch die Absätze 3bis werden insofern Adressaten gerechter ausgestaltet, als direkt vorgegeben wird, dass in Textilwasch- und Reinigungsmitteln enthaltende Konservierungsmittel in der besonderen Kennzeichnung in der INCI-Bezeichnung (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) angegeben werden müssen. Heute wird dies mit dem Verweis auf das EU-Recht indirekt gesagt15.

3.6 Desodorierungsmittel und Lufterfrischer

Anh. 2.2a (neu)

Für 1,4-Dichlorbenzol (1,4-DCB) wurde 2008 eine erste Mitteilung16 der Kommision über die Ergebnisse der Risikobewertung basierend auf der ehemaligen Altstoffverordnung17 veröffentlicht. Diese enthielt Empfehlungen für die Beschränkung gewisser kritischer Anwendungen (Duftspender, Mottenkugeln, Toilettensteine). Mit dem Übergang zur REACH-Verordnung18 forderte die Kommission 2011 die Europäische Chemikalienagentur ECHA auf, ein Dossier für eine Beschränkung kritischer Anwendungen nach dem neuen Verfahren auszuarbeiten und dabei neue relevante Veröffentlichungen sowie die rückläufige Verwendung von 1,4-DCB im Hinblick auf die Beurteilung der Exposition von Verbrauchern und Arbeitnehmern zu berücksichtigen.

Die Verwendung von 1,4-DCB in Mottenkugeln war nicht mehr Gegenstand dieses neuen Dossiers, weil zwischenzeitllich der Entscheid19 zur Nichtaufnahme von 1,4-DCB als Wirkstoff für entsprechende Biozidprodukte veröffentlicht wurde. Die übrigen kritischen Verwendungen wurden weiter berücksichtigt.

15 Laut Beschluss 96/335/EG stellen die INCI-Bezeichnungen die gemeinsame Nomenklatur im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG dar.

16 Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin, Cyclohexan, Methylenediphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol, ABl. C 34 vom 7.2.2008, S. 1. 17 Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

18 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. 19 Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie, ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17.