Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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bei den Elektro- und Elektronikgeräten über eine Amtsverordnung durchgeführt werden kann.
Andere Änderungen:
im Zusammenhang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr und der Meldepflicht
bei Batterien erfolgen folgende Anpassungen: Festlegung eines Mindestbetrags der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) pro Batterie, Bezeichnung der privaten Organisation, welche die VEG verwaltet, als Meldestelle und angemessene Beteiligung der von der VEG befreiten Branchen an den diesbezüglichen Kosten der privaten Organisation;
das Ausbringen von Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Düngern aus der Luft wird
grundsätzlich verboten. Die Kantone sollen die Kompetenz erhalten, Regelungen über Ausnahmen zu erlassen;
die Ausnahmevorschrift über das Verwenden von Quecksilber als Hilfsstoff („Kataly-
sator“) in chemischen Synthesen wird neu gefasst; wer Quecksilber ab dem Jahr 2018 verwenden will, hat bei der Behörde ein begründetes Gesuch einzureichen;
die Zulässigkeit der Anwendung von Formiaten und agrikulturellen Nebenprodukten
auf Basis von Kohlehydraten im Winterdienst wird neu geregelt;
eine Anlage mit «in der Luft stabilen» Kältemitteln, für deren Inverkehrbringen eine
Ausnahmebewilligung notwendig ist, darf nur betrieben werden, wenn sich der Betreiber der Anlage versichert hat, dass eine Bewilligung vorliegt;
die Gültigkeit bereits erteilter kantonaler Bewilligungen für die Erstellung stationärer
Anlagen mit «in der Luft stabilen» Kältemitteln soll befristet werden;
für die heutige Praxis, wonach das BAFU gemeldeten Anlagen mit «in der Luft stabi-
len» Kältemitteln eine Nummer zuweist, die auf der Anlage anzubringen ist, wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen;
die Bestimmungen über Gewerbekälteanlagen mit Minuskühlung, die mit einer Plus-
kühlung kombinierbar sind, sowie über luftgekühlte Verflüssiger werden präzisiert;
die Ausfuhr ozonschichtabbauender Löschmittel soll – analog zu den heute geltenden
Vorschriften über die Ausfuhr ozonschichtabbauender Stoffe – nur mit einer Bewilligung möglich sein.