Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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soll der Hg-Verbrauch weiter gesenkt werden, indem das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Batterien, PUR-Elastomeren und Messgeräten, für die ein Ersatz ohne Hg vorhanden ist, sowie die Verwendung von Quecksilber bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse unter Gewährung von Übergangsfristen verboten werden. Auch der Einsatz von Quecksilber als Hilfsstoff bei chemischen Synthesen soll zukünftig nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein.

Die Einführung der neuen Vorschriften wird zudem zum Anlass genommen, das Regelungskonzept des Anhangs 1.7 zu ändern: wie bereits bei den Spezialvorschriften für Quecksilber über Batterien im Anhang 2.15, Verpackungen und Fahrzeuge im Anhang 2.16, Holzwerkstoffe im Anhang 2.17 und Elektro- und Elektronikgeräte einschliesslich der Entladungslampen im Anhang 2.18 sollen neu auch im Anhang 1.7 die Verbote und Einschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen unterliegenden Anwendungsgebiete präzis und abschliessend aufgezählt werden. Mit der Abkehr vom Konzept der heutigen Totalverbote mit Ausnahmen – jeweils unter dem Vorbehalt, dass nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt – soll die Rechtssicherheit für die betroffene Industrie erhöht und für die kantonalen Fachstellen der Vollzug der Bestimmungen vereinfacht werden.

Die Änderungen der Vorschriften über die Verwendung von Hg in der Chlor-Alkali-Elektrolyse und als Hilfsstoff für chemische Synthesen sowie über das Inverkehrbringen Hg-haltiger Elastomere und Messgeräte werden aus folgenden Gründen vorgenommen4:

 In der Schweiz existiert noch eine Anlage, die Chlor, Natronlauge und Wasserstoff mit

dem Quecksilber-Amalgam-Verfahren erzeugt. Das Verfahren operiert mit zwei Zellen. In der ersten Zelle wird aus einer Natriumchloridlösung an der Anode Chlorgas abgeschieden, an der Quecksilber-Kathode bildet sich Natriumamalgam. Das Amalgam wird in einer zweiten Zelle mit Wasser zu Natronlauge, Wasserstoff und Quecksilber zersetzt, wobei letzteres in den Prozess zurückgeführt wird. Auch wenn in der Vergangenheit grosse Anstrengungen unternommen wurden, die Hg-Einträge in die Umwelt und die Hg-Verluste zu minimieren, wird in einem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom Dezember 2013 über Industrieemissionen mit Bezug auf die Herstellung von Chlor festgehalten, dass das Amalgamverfahren nicht als beste verfügbare Technik (BVT) gilt5. Dies hat zur Folge, dass Quecksilber-Amalgam-Anlagen in der EU innerhalb der nächsten 4 Jahre, d.h. bis Ende 2017, auf ein anderes Verfahren, das die Kriterien für BVT erfüllt, umgerüstet werden müssen. Die bestehende Schweizer Vorschrift der ChemRRV hält diesbezüglich (in Ziff. 4 Abs. 3 Anh. 1.7) fest, dass ein Ausstieg aus dem Amalgamverfahren zeitgleich mit der EU erfolgen soll.

 Bei der Synthese organischer Verbindungen wurden früher oft Quecksilbersalze als

Hilfsstoffe eingesetzt. Aus den intermediär gebildeten Organoquecksilber-Verbindungen erhielt man die gewünschten Endprodukte mittels reduktiver Abspaltung des Hilfsstoffs. Das Verwenden Hg-haltiger Hilfsstoffe in chemischen Synthesen

4 Erläuterungen zum neu vorgeschlagenen Grenzwert in Batterien finden sich im Kapitel über Batterien.

5 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie, ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34.