Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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derung soll die Neufassung die heutige Fassung am 31. Dezember 2017 ablösen. Im Falle der Messgeräte bedeutet dies nicht, dass sie noch drei Jahre länger als in der EU Quecksilber enthalten dürfen. Laut geltendem Recht dürfen quecksilberhaltige Messgeräte in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um Laborgeräte oder Medizinprodukte handelt, sofern nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Hg fehlt. Zur Beurteilung des Stands der Technik kann in der Zwischenzeit der entsprechende EU-Erlass zu Messgeräten – die Verordnung (EU) Nr. 847/2012 – beigezogen werden.

Ziffer 1.1 Absätze 1 – 2 regeln die Einschränkungen für Messgeräte. Metallisches Quecksilber enthaltende Messgeräte jeglicher Art dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. In Absatz 1 Buchstabe b ist die Liste der für die berufliche oder gewerbliche Anwendung bestimmten Geräte, die kein Quecksilber enthalten dürfen, abschliessend wiedergegeben. Sie umfasst Barometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer (Blutdruckmessgerät), Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen (medizinische Geräte zur Messung der Blutzirkulation, der Gefässpermeabilität sowie der Dehnbarkeit von Gefässen), Tensiometer (Geräte zur Messung der Oberflächenspannung von Flüssigkeiten sowie Feuchtigkeit im Boden), jegliche thermometrische Anwendungen sowie Pyknometer (Messgerät zur Bestimmung der Dichte von Festkörpern oder Flüssigkeiten) und Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes. In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Verbote auch für Messgeräte gelten, die kein Quecksilber enthalten, für Messzwecke jedoch Quecksilber benötigen. Dies betrifft leer in Verkehr gebrachte Messgeräte, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind oder die in der Regel ohne Quecksilber abgegebenen Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes und Pyknometer.

Ziffer 1.1 Absatz 3 umfasst Verbote für Pestizide. Quecksilberverbindungen wurden früher in Pflanzenschutzmitteln, beispielsweise als Saatbeizmittel, und in Biozidprodukten eingesetzt. In letzteren dienten sie als Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel zur Imprägnierung von Textilien, Antifoulings, Konservierungs- und Schutzmittel für Anstrichfarben und Lacke oder Wasseraufbereitungsmittel. Laut Vorschriften der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) und Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) dürfen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte keine Quecksilberverbindungen enthalten. Die Verbote in Ziffer 1.1 Absatz 3 Buchstaben a und b bezwecken, dass dies unmissverständlich klargestellt wird. Auch Zubereitungen (z.B. Anstrichfarben und Lacke) und Gegenstände (z.B. Garne und Textilien) dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit Hg-haltigen Biozidprodukten ausgerüstet sind (Abs. 3 Bst. b). Der Geltungsbereich der Verbote in Absatz 3 Buchstabe b umfasst im Übrigen nur Produkte im Sinne der VBP. Er schliesst somit Biozide zur Konservierung von Produkten wie Kosmetika oder Arzneimittel aus. Die Zulässigkeit der Verwendung von Quecksilberverbindungen in solchen Produkten richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.

Um sicher zu stellen, dass Anstrichfarben und Lacke auch keine anderen als biozid wirksame Hg-Verbindungen, beispielsweise Pigmente, zugegeben werden, wird diese Produktart in Absatz 3 Buchstabe c zusätzlich geregelt. Nicht betroffen sind Künstlerfarben und Farben für Restaurationszwecke, die nicht als „Anstrichfarben und Lacke“ verstanden werden.