Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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und den unverzichtbaren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherstellen.
Inhalt der kantonalen Regelungen
Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen und des Bewilligungsverfahrens ist es naheliegend, dass sich die Kantone an den gewollt restriktiven Vorgaben der EU orientieren. Um zugleich den Anforderungen der ChemRRV zu genügen, soll die Erteilung einer Bewilligung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass
es keine praktikablen Alternativen gibt oder dass gegenüber der Anwendung vom
Boden aus Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen;
die betreffenden Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte für die Anwendung aus der
Luft zugelassen sind;
ein für den Ausbringungsflug zertifiziertes Luftfahrtunternehmen beauftragt wird;
das Luftfahrtunternehmen mit Luftfahrzeugen und Ausrüstungen ausgestattet ist, wel-
che die beste verfügbare Technik zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt darstellen;
bei der geplanten Anwendung weder die Umwelt noch die menschliche Gesundheit
gefährdet wird;
die Ausbringung unter Anleitung einer Person mit einer Fachbewilligung nach Artikel 7
Absatz 1 ChemRRV erfolgt, soweit ein Pflanzenschutzmittel oder soweit ein Schädlingsbekämpfungsmittel der Produkteart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) nach Anhang 10 der Biozidprodukte-Verordnung (VBP, SR 813.12) ausgebracht werden soll.
Etwaige kantonale Regelungen müssen vorsehen, dass die Bewilligungen wie bisher zeitlich und örtlich zu begrenzen sind. Die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass weder die Umwelt noch die menschliche Gesundheit gefährdet wird. Welche Sicherheitsabstände in einer Bewilligung anzuordnen sind, hängt wesentlich von den jeweils zur Ausbringung vorgesehenen Produkten ab. Das BAFU wird die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung in einer Vollzugshilfe festlegen, um einen gesamtschweizerisch möglichst einheitlichen Vollzug zu ermöglichen.
Den Aufwand für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens können die Kantone ggfs. durch die Regelung der mit einem Gesuch vorzulegenden Unterlagen sowie weitreichender Mitwirkungspflichten der Gesuchsteller adäquat begrenzen.
Zuständigkeit
Für das Versprühen und Ausstreuen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft ist nach derzeit geltendem Artikel 4 Buchstabe b ChemRRV eine Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) nötig, das im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sowie mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheiden muss. Dem BAZL kommt diese Aufgabe bislang