Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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Aufbau und Inkrafttreten des neuen Anhangs 2.6a

Die Vorschriften im Entwurf zum neuen Anhang 2.6a gliedern sich wie folgt:

 Ziffer 1 legt ein Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten

und Düngern aus der Luft fest.

 Ziffer 2 enthält die Ausnahmen vom Verbot. Ziffer 2.1 betrifft eine generelle Ausnah-

me für das Ausbringen einer Schlupfwespe (Trichogramma brassicae Bezdenko) zur Bekämpfung des Maiszünslers (Ostrinia nubilalis), die durch ein unbemanntes Luftfahrzeug (Drohne) erfolgt. Diese Art des Ausbringens aus der Luft wird heute erst versuchsweise getestet und ist bezüglich Risiken für die Umwelt und Menschen vergleichbar mit einer Anwendung vom Boden aus. Die luftfahrtrechtlichen Anforderungen bleiben vorbehalten.

Ziffer 2.2 gibt den Kantonen mit bestimmten Massgaben die Kompetenz, vom Verbot nach Ziffer 1 abweichende Regelungen zu erlassen. Gemäss Buchstabe a ist eine Ausbringung aus der Luft nur zulässig, wenn eine Anwendung vom Boden aus nicht praktikabel oder mit Vorteilen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist. Eine Ausbringung vom Boden ist z.B. dann nicht "praktikabel", wenn dafür keine fahrbaren Geräte eingesetzt werden können. Dies trifft vor allem in steilen Reblagen und in Überschwemmungsgebieten zur Stechmückenbekämpfung zu. Gemäss Buchstabe b ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wie bisher sicherzustellen.

 Ziffer 3 weist darauf hin, dass sonstige Anforderungen an das Ausbringen von Pflan-

zenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft unberührt bleiben. Zu nennen sind insbesondere die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung und des Luftverkehrsrechts.

Laut allgemeinem Teil des Entwurfs zu einer Änderung der ChemRRV ist vorgesehen, dass Anhang 2.6a am 31. Dezember 2017 in Kraft tritt. Gleichzeitig soll die Bewilligungspflicht nach Artikel 4 Buchstabe b aufgehoben werden.

3.8 Auftaumittel und Solezusätze

Anh. 2.7 Ziff. 1, Ziff. 3.1 Abs. 2 – 5 und Ziff. 3.3 Abs. 2 Bst. b

Die Liste zulässiger tauwirksamer Stoffe sowie Verwendungsbeschränkungen für diese Stoffe existieren in der Schweiz unverändert seit 1986. Bei der letzten Revision der ChemRRV gingen von verschiedenen Stellen, u.a. von grossen Stadtgärtnereien, Anträge ein, den zulässigen Einsatz von Formiaten, der sich heute auf Flugplätze beschränkt, auf weitere Anwendungsgebiete auszudehnen. Zudem liefen mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) in den Jahren 2010 bis 2013 unter Leitung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) Eignungsprüfungen auf Nationalstrassen mit einem landwirtschaftlichen Nebenprodukt. Im vorliegenden Vorschlag zu einer Änderung von Anhang 2.7 sollen einerseits die Bedingungen für den Einsatz solcher Produkte im Winterdienst und andererseits zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für Formiate festgelegt werden. Darüber hinaus soll der Einsatz von Harnstoff und abbaubaren niederen Alkoholen auf Flugplätze beschränkt werden, was heute dem Bedürfnis in der Praxis entspricht. Das herkömmliche Natriumchlorid wird auch nach Einführung der neuen Bestimmungen mit Abstand das wichtigste Auftaumittel im Strassen-Winterdienst bleiben. Wann, wo und wie Auf-