Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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1,4-DCB wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1272/200820 offiziell eingestuft als krebserzeugend Kat. 2, als augenreizend und als sehr giftig für Wasserorganismen. Im Rahmen der Bewertung möglicher Risiken durch den Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) wurde die Karzinogenität (Mitogen, Karzinogen mit Schwellenwert) als kritischer Endpunkt identifiziert. Die Risikobewertung im Rahmen der REACH-Verordnung hat gezeigt, dass – basierend auf Daten zur Inhalationsexposition von DCB – ein Gesundheitsrisiko besteht für Verbraucher und Arbeitnehmer, die exponiert sind gegenüber 1,4-DCB haltigen Lufterfrischern oder Deodorants in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Risikoreduzierende Massnahmen auf europäischer Ebene wurden deshalb als notwendig erachtet.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 474/201421 wird neu ab 1. Juni 2015 das Inverkehrbringen und Verwenden von 1,4-DCB als Stoff oder in Zubereitungen ab einem Gewichtsprozent in Lufterfrischern und Desodorierungsmitteln verboten, welche für obgenannte Anwendungsbereiche in Verkehr gebracht werden sollen. Die Konzentrationsgrenze von einem Gewichtsprozent entspricht dem Grenzwert für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend der Kat. 2.
Um auch Verbraucher und Arbeitnehmende in der Schweiz vor kritischen DCB-Expositionen durch Lufterfrischer und Desodorierungsmittel in den genannten Anwendungsbereichen zu schützen, enthält der Entwurf zur Änderung der ChemRRV in einem neuen Anhang 2.2a ein entsprechendes Verbot. Dieses soll in der Schweiz analog wie in der EU ein Jahr nach Publikation der Änderung in der Amtlichen Sammlung in Kraft treten (1. Mai 2016). Mit dieser Übergangsfrist wird der Ausverkauf von Produkten ermöglicht, die sich bereits in der Lieferkette befinden.
20 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
21 Verordnung (EU) Nr. 474/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 1,4-Dichlorbenzol, ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 19.