Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten

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fahrten zu Spitälern und Bahnhöfen, Trottoirs, etc.) gelegt, sodass die Bedingung für eine präventive Streuung allein an kritische Wetterlagen geknüpft werden kann.

Obenstehende Ausführungen wurden im Entwurf zu einer Änderung von Anhang 2.7 wie folgt umgesetzt:

In Ziffer 1 wird in Absatz 2 definiert, was unter organischen Solezusätzen verstanden wird. Erfasst werden Zusatzmittel, die auf landwirtschaftlichen Nebenprodukten basieren und die als Bestandteil von Solen in der Feuchtsalz- und Soletechnik ausgebracht werden. Die bisherige Definition der Auftaumittel wurde aufgrund der jetzt notwendigen Nummerierung unverändert als Absatz 1 übernommen.

Ziffer 3.1 enthält die Verwendungseinschränkungen. Unverändert bleibt Absatz 1, wonach Auftaumittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie in Ziffer 2 aufgeführte tauwirksame Stoffe enthalten. Die Absätze 2 – 3 bzw. 4 – 5 werden neu gefasst bzw. eingeführt:

 Absatz 2 besagt, dass Harnstoff (Ziff. 2 Bst. b), abbaubare niedere Alkohole (Ziff. 2

Bst. c) sowie Natrium- oder Kaliumacetat (Ziff. 2 Bst. e) nur auf Flugplätzen verwendet werden dürfen.

 Nach Absatz 3 dürfen Natrium- oder Kaliumformiat wie bisher auf Flugplätzen ver-

wendet werden. Neu soll der Einsatz auch auf Fusswegen, die an Grünflächen angrenzen, möglich sein.

 Absatz 4 regelt die in Ziffer 1 begrifflich umschriebenen organischen Solezusätze. Ihr

Einsatz ist – abgesehen vom Ausbringen mit der Soletechnik auf Nationalstrassen – nur erlaubt, wenn die Zusätze enthaltenden Solen maschinell in der Feuchtsalztechnik ausgebracht werden, die Zusätze biologisch leicht abbaubar sind und der durch Zusätze bedingte DOC-Gehalt im Feuchtsalz 10 g/kg nicht übersteigt.

 Absatz 5 enthält in Abweichung zu Absatz 4 eine Spezialbestimmung für die organi-

schen Solezusätze, welche ihre Anwendung in der Soletechnik auf Nationalstrassen ermöglicht.

In Ziffer 3.3 Absatz 2 Buchstabe b wird „… bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen…“ ersetzt durch „… bei kritischen Wetterlagen…“.

3.9 Kunststoffe, deren Monomere und Additive

Anh. 2.9 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. ebis und Ziff. 6 Abs. 5

Die Stoffgruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) umfasst mehrere Hundert Einzelverbindungen, die sich durch das Vorhandensein von zwei oder mehr kondensierten Benzolringen auszeichnen. Für zahlreiche PAK bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass sie beim Menschen Krebs erzeugen können (Klassierung als Carc. Cat. 1B nach Anhang VI der CLP-Verordnung), so auch für Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen. Die aufgeführten PAK sind gemäss Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben d und e Anhang 2.9 ChemRRV bereits in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt. Sie sind aber auch in Kunststoff- bzw. Gummiteilen in einer breiten Palette von Gegenständen für Verbraucher zu finden. Ursache der PAK-Belastung sind Verunreinigungen in den für die Herstellung solcher Ge-