Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 39 Seiten
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nommen und HCBD nicht erneut in früheren Anwendungen eingesetzt wird1.
Für die neuen Bestimmungen sowohl über SCCP wie über HCBD sind aus obenstehend dargelegten Gründen keine Übergangsbestimmungen notwendig.
3.2 Halogenierte organische Stoffe
Anh. 1.2 Neufassung
Nachdem die Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine, die im geltenden Recht im Anhang 1.2 geregelt sind, modifiziert und in den Anhang 1.1 transferiert werden sollen, enthält der Entwurf einer Neufassung von Anhang 1.2 jene halogenierten organischen Stoffe, die nach geltendem Recht weitgehenden Restriktionen unterliegen, jedoch nicht Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäss Neufassung des Anhang 1.1 sind. Materiell entsprechen die Vorschriften im Entwurf des Anhangs 1.2 weitgehend dem geltenden Recht, eine Ausweitung wurde einzig bei den Beschränkungen von halogenierten Diarylalkanen in Gegenständen vorgenommen: im Einklang mit dem Anhang XVII der REACH-Verordnung werden die heute auf Textil- und Lederwaren beschränkten Verbote auf Gegenstände jeglicher Art ausgedehnt. Übergangsvorschriften sind nicht notwendig, weil die fraglichen Stoffe seit langem nicht mehr hergestellt und verwendet werden.
3.3 Quecksilber
Anh. 1.7 Neufassung
In der Schweiz existieren bereits seit fast 30 Jahren weitgehende Einschränkungen im Umgang mit Quecksilber (Hg) und quecksilberhaltigen Produkten. Als Grundsatz gilt, dass der Verkehr mit Hg und Hg-haltigen Produkten dann beschränkt wird, wenn ein Ersatz ohne Hg vorhanden und wirtschaftlich tragbar ist. Die Vorschriften, die sich heute in der ChemRRV finden, werden jeweils entsprechend dem aktuellen Stand der Hg-Substitution fortgeschrieben.
Vor Einführung der Einschränkungen im Jahr 1986 wurde der Hg-Verbrauch in der Schweiz auf ca. 20 t geschätzt2. Aktuell beträgt der Inlandverbrauch noch etwa 2 t pro Jahr3. Davon entfällt etwa die Hälfte auf metallisches Quecksilber, das bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse nach dem Amalgamverfahren zum Einsatz kommt. Das zweitwichtigste Anwendungsgebiet mit einem Anteil von ca. 20 % am Inlandverbrauch sind Chemikalien, darunter Phenylquecksilber-Verbindungen, die bei der Herstellung von Polyurethan-Elastomeren (PUR-Elastomeren) als Verarbeitungsadditive eingesetzt werden. Messgeräte sowie Batterien nehmen je ca. 10 % des Hg-Verbrauchs auf. Die restlichen 10 % entfallen auf Entladungslampen und Dentalamalgam. Mit dem vorliegenden Vorschlag
1 HCBD entsteht weiter als Nebenprodukt bei der Synthese chlorierter Lösungsmittel wie Tri- und Perchlorethylen im Niederdruck-Chlorolyse-Verfahren; die gereinigten Zielverbindungen sind indes frei von HCBD.
2 Quecksilber in der Schweiz. Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 79, Hrsg. Bundesamt für Umweltschutz, Bern, 1988.
3 Ausserdem wird in einem Chemiebetrieb eine grössere Hg-Menge als Hilfsstoff bei chemischen Synthesen eingesetzt.