Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 36 Seiten
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Artikel 18
Kantone
Die Kantone Genf und Neuenburg beantragen eine dahingehende Präzisierung, dass die Quellenschutz-Massnahmen auch auf kantonale Mitarbeiter und deren Quellen anwendbar seien.
Absatz 2
Der Kanton Freiburg regt aufgrund seiner Erfahrungen in der Praxis an, die Voraussetzungen für den Quellenschutz weniger hoch anzusetzen.
Der Kanton Zug wünscht eine Ergänzung betreffend Freiwilligkeit der Einwilligung. Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Absatz 4
Die Digitale Gesellschaft und der SAV fordern die Streichung von Absatz 4, die Piratenpartei eine Umformulierung desselben.
Artikel 19
Kantone
Der Kanton Genf vermisst eine Möglichkeit, Auskunftsersuchen nach Artikel 25 NDG bei Weigerung des Auskunftspflichtigen durchzusetzen.
Der Kanton Neuenburg würde es bevorzugen, wenn die kantonalen Vollzugsbehörden bei Auskunftsersuchen an andere Behörden aufgrund der Sensibilität mancher Geschäfte keine genauen Angaben mehr zu diesen machen müssten.
i.V.m. Anhang 1
Der Kanton Luzern regt eine Erwähnung von wichtigen kantonalen Behörden in Anhang 1 sowie eine Konkretisierung der Meldepflichten an.
Übrige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Die Grünen wünschen Spezifizierungen der entsprechenden NDG-Bestimmungen auf Verordnungsstufe.
Die Digitale Gesellschaft und der SAV halten die Bestimmung für zu ungenau und sehen Konkretisierungs-, bzw. Ergänzungsbedarf, weshalb sie eine Neuformulierung vorschlagen.
Absatz 1
Die JUSO und die SP fordern die Streichung des Begriffs "summarisch".
2. Kapitel, Abschnitt 3 (Art. 20 - 22)
Kantone
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